1530 Nr. 213. 1917.
behörde nach Nr. I/A bestimmten Meldefrist das 17. Lebensjahr vollenden,
soweit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gel ören,
Jc) alle männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch-ungarischen
Monarchie, vom vollendeten 17. bis vollendeten 60. Lebensjahre, die nach
Ablauf der von der Ortsbehörde nach Nr. IA bestimmten Meldefrist ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet verlegen, soweit
sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.
Diese nachträgliche Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen; die zweiwöchige
Frist beginnt in dem Falle zu a mit dem Tage nach der Entlassung aus dem Heere oder
der Marine, in dem Falle zu d mit dem ersten Tage des 18. Lebensjahrs, in dem Falle
zu c mit dem Tage nach der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Auf-
enthalts im Reichsgebiet.
V
Meldung bei Stellen= oder Wohnungswechsel.
Scheidet ein nach Nr. I Meldepflichtiger vor Vollendung des 60. Lebensjahres
aus der Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber aus oder wechselt er seine
Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für seinen
Wohnort und wenn er diesen wechselt für seinen bisherigen Wohnort zuständigen Ein-
berufungsausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber,
die neue Wohnung sowie eine militärische Einberufung anzugeben.
Meldebestätigung.
Wer sich zur Eintragung in die Nachweisung persönlich oder schriftlich meldet,
oder die schriftliche Meldung durch einen Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, abgeben
läßt, erhält von der Ortsbehörde, der von dieser angegebenen Stelle, der Postanstalt
(Postagentur) oder dem Einberufungsausschuß als Bestätigung den gestempelten Abreiß-
streifen d Meldekarte, den er bei schriftlicher Meldung vorher ordnungsmäßig aus-
zufüllen hat.
Bei Mitteilungen über einen Stellen= oder Wohnungswechsel wird dem Melde-
pflichtigen sowie dem Arbeitgeber vom Einberufungsausschuß eine entsprechende Be-
stätigung erteilt. .
Diese Bestätigungen sind sorgfältig aufzubewahren.
VII.
Strafvorschriften.
. Wer die Meldung nach Nr. J, die nachträgliche Meldung nach Nr. IV oder eine
Mitteilung nach Nr. V schuldhaft unterläßt, glich 6 ach
wer der Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungsaus 3 ersön-
lichen Erscheinen keine leistet, fungsausschusses zum per