Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 213. 1917. 1531 
wer die Auskunft auf eine Frage des Vorsitzenden oder seines Vertreters ver- 
weigert, oder 
wer sich der vom Vorsitzenden angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht 
unterzieht, . 
kann durch den Einberufungsausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark 
und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. 
Die Geldstrafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Einwendungen gegen die 
Z#blungapflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem Beitreibungsverfahren hat ein 
ahnverfahren voranzugehen; die Mahngebührt beträgt 0,50 .„A. Gegen die Fest- 
setzung der Strafe findet Beschwerde an die beim Kriegsamt Berlin errichtete Zentral- 
stelle 1 die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird 
bestraft, wer in seiner Meldung (Nr. 1), nachträglichen Meldung (IV), Mitteilung über 
Stellen= oder Wohnungswechsel (Nr. V) oder Auskunfterteilung gegenüber der Orts- 
behörde oder dem Vorsitzenden des Einberufungsausschusses (Nr. 1) wissentlich unrich- 
tige oder unvollständige Angaben macht. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf Grund einer besonderen schrift- 
lichen Aufforderung des Einberufungsausschusses eine Beschäftigung erhält, wenn er 
in der Mitteilung hiervon an den Ausschuß wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht. 
Anlage C. 
Muster eines Anschlags (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 
und Nr. 3 sowie Abs. 2—4 der Bundesrats- 
verordnung vom 13. November 1917. 
Vaterländischer Hilfsdienst. 
Jeder im Reichsgebiete wohnhafte männliche Deutsche oder Angehörige der öster- 
reichisch-ungarischen Monarchie, der das 17. Lebensjahr vollendet, hat sich spätestens 
2 Wochen nach diesem Zeitpunkt bei dem Einberufungsausschuß seines Wohn= oder 
Aufenthaltsorts zur Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen zu 
melden. n 
zuu gleichem Zwecke hat sich jeder männliche Deutsche oder Angehörige der öster- 
reichisch-ungarischen Monarchie im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. 
Lebensjahre, der nach dem 20. Dezember 1917 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- 
enthalt in das Reichsgebiet verlegt, bei demselben Ausschuß zu melden, sofern er nicht 
zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehört. 
Die Meldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Die schriftliche Meldung 
geschieht durch Abgabe der ordnungsmäßig ausgefüllten vorgeschriebenen Meldekarte an 
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