Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 213 1917. 1533 
b) alle männlichen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie vom 
vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre, welche 
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete des Deut- 
schen Reichs haben, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht 
einberufen sind. 
Die Mitteilung brauchen nicht zu erstatten: 
3 diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die vor dem 31. März 1858 geboren sind, 
b) diejenigen deutschen Hilfsdienstpflichtigen, die auf Grund einer Rekla- 
mation vom Dienst im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind. 
2. Das Ausscheiden eines nach Nr. 1 zur Mitteilung verpflichteten Hilfsdienst- 
pflichtigen aus der Beschäftigung hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am 
dritten darauf folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen 
zuständigen Einberufungsausschuß mitzuteilen. 
Wer die nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorgeschriebenen Mitteilungen schuldhaft unter- 
läßt, kann durch Beschluß des Einberufungsausschufses mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu 3 Tagen be- 
straft werden. Die Geldstrafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Einwen- 
dungen gegen die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem Beitreibungs- 
verfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen; die Mahngebühr beträgt 0,50 M. 
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Be- 
schwerde an die beim Kriegsamt in Berlin JXW 7, Friedrichstr. 100, errichtete Zentral- 
stelle statt; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird 
bestraft, wer in seiner Mitteilung nach Nr. 1 oder Nr. 2 wissentlich unrichtige oder un- 
vollständige Angaben macht. 
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Jeder im Reichsgebiet wohnhafte männliche Deutsche oder Angehörige der öster- 
reichisch-ungarischen Monarchie, der das 17. Lebensjahr vollendet, hat sich 
spätestens 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte bei dem Einberufungsausschuß seines Wohn- 
oder Aufenthaltsorts zur Eintragung in die Nachweisungen der Hilfsdienstpflich- 
tigen zu melden. U„ 
Die Meldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Die schriftliche Meldung 
geschieht durch Abgabe der ordnungsmäßig ausgefüllten vorgeschriebenen Meldekarte 
an den Einberufungsausschuß des Wohn= oder Aufenthaltsorts des Meldepflichtigen 
oder durch Abgabe der ordnungsmäßig ausgefüllten vorgeschriebenen Meldekarte in 
offenem, an den Einberufungsausschuß adressiertem, unfrankiertem Umschlag bei einer 
Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der ausgefüllten und gestempelten 
Meldebestätigung. Diese Bestätigung ist sorgfältig aufzubewahren. 
Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann vom Einberufungsausschuß mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit 
Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Be- 
schwerde an die beim Kriegsamt in Berlin NW 7, Friedrichstraße 100, errichtete Zen- 
tralstelle statt; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird 
bestraft, wer in der Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
  
  
 
	        
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