Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1536 Nr. 214. 1917. 
genommener Nachprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen 
an die zuständige Ortsbehörde (unter Vermeidung der Inanspruchnahme der 
Post) zu übersenden bis spätestens zum 12. Dezember d. Is. Die ausgefüllten 
und von der zuständigen Ortsbehörde gestempelten Meldebestätigungen sind in 
Empfang zu nehmen und den einzelnen Meldepflichtigen sodann auszuhändigen. 
Schwerin, den 6. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
v. Blücher. 
 
	        
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