1542 Nr. 216. 1917,
3. in Ziffer 2 a hinter „Statistischen Amts“ die Worte „des Landes-
futtermittelamts.“.
Schwerin, den 7. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend Legitimationskarten
für ausländische Arbeiter.
Uder die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter bestimmt das
unterzeichnete Ministerium für das Jahr 1918 folgendes:
A.
Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimationskarten,
sowie der Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Stnatsangehörige sind,
gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens 31. Januar 1918 beir
der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf Ausstel-
lung einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem Antrage sind
die vorjährige Legitimationskarte und die Heimatspapiere
beizusügen. · «
Die Ortspolizeibehörden haben mit größter Beschleuni—
gung die ihnen von der Deutschen Arbeiterzentrale gelieferten und
von ihnen auszufüllenden Antragsformulare mit den Heimats-
papieren usw. an die Abfertigungsstelle der Deutschen Arbeiter-
zentrale, Berlin O. 17, Koppenstraße 96, weiterzureichen.
2. Für die bis zum 31. Januar 1918 bei den Ortspolizeibehörden
beantragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der sonstigen
Grenzlegitimierung von 2 J zu entrichten. Bei später gestell-
ten Anträgen beträgt die Gebühr 5 (C. Für die aus
Internierungslagern entlassenen oder behördlich einem inländischen
Betriebe zugeführten Arbeiter beträgt die Gebühr 2 K7, sofern sie
nicht etwa bereits vor der Internierung unlegitimiert im Inlande
schäftigt waren.
3. Die Arbeitgeber sind durch die Ortspolizeibehörden zu veranlassen,
daß sie ihren Arbeitern den Abschnitt & 1 und 2 dieses Erlasses in-