(6) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 2. August 1917 über den privaten gewerblichen und kauf-
männischen Fachunterricht.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 über den
privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht wird folgendes be-
stimmt:
J.
1. Die im § 1 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vorgesehene Erlaubnis
wird durch das Ministerium erteilt.
2. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Ziff. 1, 4 Ziff. 2, 5 Abs. 4 und des § 6
der Verordnung vom 24. August 191 1, betreffend die Errichtung und den Be-
trieb von Fach= oder Fortbildungsschulen — Rbl. Nr. 35 — finden ent-
sprechende Anwendung.
II.
1. Die im § 1 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vorgeschriebene Erlaubnis
wird durch die Ortsobrigkeit erteilt; die Erteilung wird in der Regel auf Wider-
ruf zu erfolgen haben.
Dabei finden die 88 2 Abs. 3 Ziff. 4, 3 Ziff. 1 und 4 Ziff. 2 der Verord-
nung vom 24. August 1911 entsprechende Anwendung.
2. In dem auszustellenden Unterrichtserlaubnisschein sind die Fächer, auf
die sich die Erlaubnis erstreckt, bestimmt zu bezeichnen.
3. Uber die Erlaubniserteilungen ist von der Ortsobrigkeit ein Verzeich-
nis zu führen. #
Die zur Erteilung von Privatunterricht Zugelassenen unterstehen der Auf-
sicht der Ortsobrigkeit.
4. Gegen den Bescheid der Ortsobrigkeit, durch den die Erlaubnis ver-
sagt oder unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen wird, ist innerhalb
eines Monats die Beschwerde an das unterzeichnete Ministerium zulässig.
Schwerin, den 7. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.