1548 Nr. 217. 1917.
IIIV2. Nr. 169578/5125. Nr. 2343. Altona, 30. November 1917.
Bekämpfung der Treibriemendiebstähle.
Auf Grund der § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestimme ich folgendes:
- §1·
Leder, das seiner Beschaffenheit nach von Treibriemen herrühren kann, darf zu
anderweitigem Gebrauch, insbesondere zur Anfertigung, Ausbesserung und leeper
von Schuhzeug nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde verwandt werden.
Dieses Verbot bezieht sich auch auf die nichtgewerbliche Verarbeitung, insbesondere
auf die Verarbeitung oder sonstige Verwendung zu eigenem Gebrauch.
5 2.
Der Verkauf oder die sonstige Veräußerung solchen Leders an andere Personen
sowie der Erwerb desselben wird untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen
zulassen. '
83.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder
Umstände kann auch auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. Gleiche
Strafe trifft denjenigen, der zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt.
Der Versuch ist strafbar.
g 4.
Ausländer, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können für die Dauer des
Krieges in militärische Sicherdeitshast enommen werden. Die Vorschriften der Be-
kanntmachung vom 28. Juli 1917 ( W. 1917 Nr. 1288) finden entsprechende An-
wendung.
v. Falk.“
(2) Bekanntmachung vom 11. Dezember 1917, betrefffend Lieferung mili-
tärischer Ausweispapiere, Siegel und Stempel. "
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Verordnung vom 19. Januar 1916 ist veröffentlicht im Regierungs-
Blatt 1916 Nr. 20, die Verordnung vom 31. Mai 1917 wird im Auszuge hier-
unter abgedruckt.
Schwerin, den 11. Dezember 1917.
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.