Nr, 217, 1917, 1653
Auf noch nicht eingelöste, bisher gültige Abgabebescheinigungen für Schuhwaren
Sprnasüih= Nr. 152) dürfen Bezugsscheine D für Luxus-Schuhwaren von den Aus-
fertigungsstellen nur noch bis 31. Dezember 1917 erteilt werden.
Noch nicht eingelöste Bezugsscheine D werden am 1. März 1918 ungültig; die
Gewerbetreibenden dürfen sie von da ab nicht mehr annehmen.
5 6.
Anderung bisheriger Bestimmungen.
1. Es werden aufgehoben, und zwar mit sofortiger Wirkung, soweit nicht nach
§ 5 dieser Bekanntmachung eine beschränkte Ausstellung des Bezugsscheins D für Luxus-
schuhwaren noch bis 31. Dezember 1917 zugelassen und die Gültigkeit der bis dahin
erteilten Bezugsscheine D bis Ende Februar 1918 aufrecht erhalten ist:
a) § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23= De-
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1426) ).
b) § 2 der Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1,
11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni'/23. Dezember 1916
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren
vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 302).).
2. Der § 5 der Anweisung der Reichsbekleidungsstelle über abgelieferte getragene
Uniformen vom 31. Januar 1917 (Mitteilungen Nr. 4 S. 1) erhält folgende Fassung:
a8 6.
Erteilung von Abgabebescheinigungen.
Wegen der Erteilung von Abgabebescheinigungen für gebrauchte Uniformen ist
nach der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung der Bekannt-
machung über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und
Wäsche vom 13. Oktober 1917 und Erstreckung dieser Bekanntmachung auf Schuhwaren
sowie Uniformen vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) zu verfahren.“
3. Der § 3 der Ausführungs-Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über ge-
tragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 302)°) in der Fassung des § 1 Ziffer 2 der oben in § 1 bezeichneten Bekannt-
machung vom 13. Oktobet 1917 erhält folgenden Wortlaut:
„8 3.
Ausstellung von Abgabebescheinigungen.
Die Kommunalverbände haben die Befugnis, Abgabebescheinigungen zur Er-
langung der Bezugsscheine & II, B II und D (D nur noch bis 31. Dezember 1917) zu
erteilen. Sie können diese Befugnis auf die Stellen oder Personen übertragen, deren
sie sich zur Durchführung des Erwerbs getragener Kleidungs= und Wäschestücke und
getragener Schuhwaren bedienen.
*) Mitteilungen Nr. 2 S. 6.