Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1556 Nr. 217. 1917. 
(Rückseite.) 
Eine Abgabebescheinigung wird erteilt: 
1. Bei Oberkleidung (auch Uniform-Oberkleidung) a) falls sie nach Entscheidun 
der Annahmestelle noch so gut erhalten ist, 8 del us zuachen gedung 
setzungsarbeiten an Brauchbarkeit einem neuen Stücke fast gleich steht, gegen 
Abgabe eines Stückes, b) andernfalls gegen Abgabe zweier Stücke; 
. bei Unterkleidung, Männer-Plättwäsche, Bett-, Haus= und Tischwäsche gegen 
Abgabe von drei Stücken; 
3. bei Schuhwaren mit Lederunterboden, falls sie nach Entscheidung der An- 
nahmestelle ohne erhebliche Instandsetzungsarbeiten zum Straßengebrauch 
sich eignen, gegen Abgabe von zwei Paar. 
Zu vergleichen auch „Bemerkung“ auf der Vorderseite. 
Gegen Abgabe dieser Bescheinigung kann die für den Wohnort der in ihr ge- 
nannten Person zuständige Bezugsschein-Ausfertigungsstelle ohne Prüfung der Not- 
wendigkeit der Anschaffung einen Bezugsschein A II (B II)7) über ein nach Ver- 
wendungszweck mit den abgegebenen Stücken (Paar) gleichartiges fertiges oder nach- 
Maß anzufertigendes Stück (Paar) oder, außer bei Schuhwaren, über den Stoff dazu 
erteilen. Rock-, Gehrock-, Sack= und Sportanzug unter sich, Jacken-, Mantel= und gar- 
niertes Kleid unter sich und sonstige ihrer Verwendung nach gleiche Kleidungs= oder 
Wäschestücke unter sich (nicht aber z. B. Knaben-Anzüge und Männer-Anzüge unter sich), 
ferner z. B. Erwachsenen-Schuhe, -Stiefel, -Halbschuhe unter sich (nicht aber Kinder- 
und Erwachsenen-Schuhe unter sich) sind im Sinne dieser Bestimmung „nach Ver- 
wendungszweck gleichartige Stücke“. Eine vollständige Uniform bezw. ein Teilstück einer 
Uniform und ein Männer-Jünglings= oder Knaben-Anzug bezw. ein entsprechend ver- 
wendbares Teilstück eines solchen Anzugs gelten ebenfalls als „nach Verwendungs- 
zweck gleichartige Stücke“ (z. B. darf gegen eine Abgabebescheinigung für 1 Uniform 
oder für 1 Uniform und 1 Knaben-Anzug ein Bezugsschein erteilt werden auf oinen 
Männer-, Jünglings= oder Knaben-Anzug (einschl. Weste), gegen eine Abgabe- 
bescheinigung für eine Ulanka oder 1 Ulanka und 1 Knabenjacke ein Bezugsschein auf 
eine Männer-, Jünglings= oder Knaben-Sackjacke oder dergl.). Bezugsscheine auf Uni- 
jsormen, soweit solche überhaupt bezugsscheinpflichtig sind, dürfen gegen Abgabe dieser 
Bescheinigung nicht erteilt werden. 
Bezugsscheine auf Oberkleidung nach Atbsatz 3 dürfen für dieselbe zu ver- 
sorgende Person bis 1. August 1918 nur erteilt werden bis zu 2 Gegenständen derselben 
Art. Dabei gelten der einzelne Rock (bezw. Jacke), die einzelne Weste und das einzelne 
Beinkleid als Teile eines vollständigen Anzuges, die einzelne Bluse und der einzelne 
Kleiderrock als Teile eines Kleides. « « 
Diese Abgabebescheinigung ist nicht übertragbar. Ihre Über— 
tragug oder Verwendung für eine andere Person als die, auf die sie ausgestellt ist, 
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft. 
  
  
55 
  
  
„ Anmerkung. Auf dem Bezugsschein AII ist der Sah „Die Notwendigleit“ bis „be- 
scheinigt“ im unteren Abschnitte zu streien. Äuf dem Bezugsschein BI ist der linte untere Ab- 
schnitt unansgefüllt zu lassen und zu durchstreichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.