1560 Nr. 218. 1917.
Rachtragsbekanntmachung
Nr. W. I. 1070/10. 17. K.R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K. R.A. vom 1. Juli 1917, be-
treffend Beschlagnahme und Höchstpreise von Tierhaaren, deren Abgängen und
Abfällen sowie Abfällen und Abgängen von Wollfellen, Haarfellen und Pelzen.
Vom 15. Dezember 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (REl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be-
treffend —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RBl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516), der Bekanntmachungen über
die Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 25), vom 23. März
1916 (RcBl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Rl. S. 253), ferner — auf Er-
suchen des Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rcl. S. 376) zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den
in der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach
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einer dieser Strafen wird bestraf
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
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*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
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wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschaft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestegs
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Hochstpreis überschritten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle ernder Umstände kann die Geldstrafe bis aufs die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefäng-
nisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehun der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
beziehl, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.