Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 218 1917 1561 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Röl. S. 603) untersagt werden. 
Artikel 1. 
w § 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K.R.A. erhält folgenden 
ortla 
ut; Tierhaare jeder Art, einschließlich tierischer Borsten, auch in Mischungen 
untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
§5 1: c fällt weg. 
Artikel II. 
w 4 Absatz 2 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K. R. A. erhält folgenden 
ortlaut: 
Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche Per- 
sonen oder Firmen, welche sich lediglich mit dem Fermentieren (nicht dem 
Aussondern und Zurichten). Waschen und Trocknen der von dieser Be- 
kanntmachung betroffenen Gegenstände beschäftigen. 
Artikel III. 
w 8 5. Absat 1 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772/5. 17. K.R.A. erhält folgenden 
ortlau 
Trotz der Beschlagnahme ist das Fermentieren (nicht das Aussondern 
und Zurichten), Waschen und Trocknen der von dieser Bekanntmachung be- 
troffenen Gegenstände gestattet. 
Artikel IV. 
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Dezember 1917 in Kraft. 
Altona, den 15. Dezember 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
bes schit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
estraft 
1 
2. wer unbtsugt. einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
werweôZ lerkamt oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
er ihn ab 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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