Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 219. 1917. 1567 
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung des § 4 Absatz 2 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen zur Verordnung über Kleie aus Getreide vom 1. No- 
vember 1917 (Röl. S. 1001). 
Bei der Lieferung von Kleie in geklebten Papiersäcken darf der Sackpreis für 
mindestens dreifach geklebte Säcke nicht mehr als 2,50 für den Doppelzentner be- 
tragen. 
Berlin, den 29. November 1917. 
Reichsfuttermittelstelle. 
J. V.: Meidinger. 
(5) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1917, betreffend Versendung von 
Schriften ins Feld. 
ie nachstehend abgedruckte Verordnung des stellvertretenden Generalkomman- 
dos des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 15. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
1d. Nr. 194 323. Nr. 2397. Altona, den 11. Dezember 1917. 
veroronung), 
betreffend Versendung von Schriften ins Feld. 
Ich verbiete im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Verbreitung der Flug- 
schrift: „Die Sozialdemokratie für die Feldgrauen“ im Heere und 
ihre Versendung ins Feld. 
Außerdem verbiete ich, daß den Beitungen, die von den Expeditionen ins Feld 
gesandt werden, Zeitungen eines anderen Verlages, ferner Flugschriften, Broschüren 
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