Nr. 220. 1917. 1571
kennt, soll sie ihre Mitteilung an das Grundbuchamt richten. Dieses
benachrichtigt dann alle diejenigen, für die ein Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; wird nach Erlaß
der Mitteilung ein weiterer Berechtigter neu eingetragen, so wird
auch ihm Kenntnis zu geben sein. Ist die Mitteilung einmal erfolgt,
so sind die Beteiligten unterrichtet, und es bedarf keiner weiteren Mit-
teilung (etwa an jedem späteren Fälligkeitstermin), wenn der Schuld-
ner weiter Ausstand erhält. Hat dagegen der Schuldner inzwischen
ältere Ausstände abgetragen und seine Steuerschuld vermindert, so
wird eine neue Mitteilung erforderlich, wenn die gestundeten Be-
träge aufs neue zwei Jahre umfassen. Wird der Ausstand für meh-
rere verschiedene Grundstückslasten gewährt, wenn auch von derselben
Behörde, so müssen die Mitteilungen für jede der gestundeten
Steuern ergehen.
Schwerin, den 10. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justi= und der Finanzen und seiner des Innern.
dessen Abteilungen. Abteilung für Domänen und Forsten.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 12. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklen-
burg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Ludwigsluft.
ach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Ludwigslust durch stadt-
verfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 12 Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.