Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

96 Nr. 15. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. W. IV. 150/1 17. K.R.A., 
betreffend Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabfälle aller Art. 
Vom 31. Januar 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 
1915 (RBl. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915 
und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise vom 4. August 1914 (Röl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 
(Röl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Anderung dieses 
Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (RGBl. 1915 
S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, 
daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestimmungen 
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ange- 
droht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(Re#Bl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfallenden 
und noch weiter eingeführten, in der Ubersichtstafel verzeichneten rohen Seiden und 
Seidenabfälle aller Arten. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strasen wird bestraft: ' « 
. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen aum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet: 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise) leeen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört: 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die HSöchstpreise festgesebt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach §& 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmun- 
gen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe mindestens auf 
das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den 
Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so 
ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des 
Mindestbetrages ermäßigt werden. 
iä den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafs angeordnet werden, daß die Ver- 
urteilung auf Kosten des Schuldipen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
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