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Nr. 222. 1917.
dienst tätigen, in der landesherrlichen oder landesherrlich-ständischen
Verwaltung festangestellten Beamten ·
und
ständig gegen Entgelt beschäftigten Beamten und Angestellten
sowie
Lehrer an den Domanialfleckenschulen und den Domaniallandschulen
— nicht aber die Schulassistenten — sind bei Gewährung der laufenden
Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen vom 1. Juli
1917 ab gleichfalls von Amts wegen zu berücksichtigen, jedoch nur so-
weit, daß sie geldlich nicht schlechter stehen, als die nicht eingezogenen
Beamten usw. bei Gewährung jener Zuwendungen. Bei der Berech-
nung des Betrages, um den ein so verwendeter Beamter sich geldlich
schlechter steht als ein nicht eingezogener Beamter sind gegenüber-
zustellen:
a) das Zivildiensteinkommen im Sinne der Bestimmungen zur Aus-
führung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874/
6. Mai 1880 — einerlei ob pensionsfähig oder nicht —, jedoch mit
Ausschluß derjenigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand
bilden, die zuständige Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungs-
zulage, Militärpensionen und Militärrenten, nicht dagegen Kriegs-,
Verstümmelungs= und ähnliche Zulagen, «
b) das gesamte Militäreinkommen (nicht nur 7/10 desselben) und
das wirklich bezogene Zivildiensteinkommen.
Bei dieser Gegenüberstellung sind dem Militäreinkommen die
häuslichen Ersparnisse an Kost, Bekleidung usw. — auf volle 10 M
nach oben abgerundet — hinzuzurechnen, wenn Unterhalt usw. mili-
tärischerseits tatsächlich gewährt wird, wie es in der Regel bei mo-
bilen Heeresangehörigen und immobilen geringeren Dienstgrades der
Fall ist. Diese Ersparnisse werden nach Kopfteilen im Verhältnis zur
Zahl der zu unterhaltenden Familienmitglieder errechnet. Der Kopf-
teil ist zu berechnen von Dreivierteln des Gehalts. Wird Unter-
halt militärischerseits nicht gewährt — wie bei den meisten immobilen
Offizieren —., so findet eine Hinzurechnung der häuslichen Ersparnisse
nicht statt.
Der sich danach ergebende Minderbetrag des Gesamteinkommens
des militärisch verwendeten Beamten usw. — auf volle Mark nach
oben abgerundet — ist als Kriegsteuerungszulage und, soweit er über
deren Betrag hinausgeht, als Kriegsteuerungsbeihilfe zu gewähren.