Nr. 223. 1917,. 1589
Die Anzeigen sind von den einzelnen Ministerien dem Staats-
ministerium zu übermitteln.
II.
Vom 1. Oktober 1917 ab bis auf weiteres erhalten die Witwen
a) der im Dienst oder im Ruhestande verstorbenen, in der landes-
herrlichen oder landesherrlich-ständischen Verwaltung festange-
stellt gewesenen Beamten
sowie
b) der im Dienst oder im Ruhestand verstorbenen früheren Lehrer
an den Domanialfleckenschulen und den Domaniallandschulen
mit einem Witwengeld bis zu 3000 ( einschließlich — ohne etwaiges
Waisengeld, Militär= bezw. Kriegswitwengeld und Kriegswaisengeld
— eine laufende Kriegsbeihilfe von jährlich 200 M.
. Den Witwen mit einem Witwengeld von mehr als 3000 X ist die
Beihilfe bis zur Erreichung desjenigen jährlichen Gesamtbetrages an
Witwengeld und Kriegsbeihilfe zu zahlen, den sie erhalten würden,
wenn sie ein Witwengeld von 3000 JN beziehen würden.
Beispielsweise erhält eine Witwe mit einem Witwengeld von
3100 A jährlich 100 J laufende Kriegsbeihilfe, d. i. insgesamt die
gleiche Summe von 3200 -, die eine Witwe mit einem Witwengeld
von 3000 4AK erhält.
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen sind von den Kassen der Groß-
herzoglichen Witwen-Institute und von der Eisenbahnhauptkasse gleich-
zeitig mit dem der Witwe zustehenden Witwengeld für den entsprechen-
den Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge
für die seit dem 1. Oktober 1917 abgelaufene Zeit; doch ist die von
den Kassen der Großherzoglichen Witwen-Institute geleistete Zahlung
nur eine vorschüssige Zahlung, für die ihnen die Mittel aus der Groß-
herzoglichen Renterei zur Verfügung gestellt werden.
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen sind endgültig von der Haupt-
kasse — Großherzogliche Renterei, Eisenbahnhauptkasse, Landes-
steuerkasse — derjenigen Verwaltung zu tragen, aus welcher der ver-
storbene Ehemann sein Gehalt bezogen hat.
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen der im Dienst oder im Ruhe-
stand verstorbenen früheren Lehrer an den Domaniallandschulen und
den Domanialfleckenschulen werden von der Renterei bezw. von der
Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts getragen.