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Nr. 223. 1917.
Die Zahlung und Verrechnung der Kriegsbeihilfen ist durch den
Vorstand der Großherzoglichen Witwen-Inftitute oder die Großher=
zogliche General-Eisenbahndirektion anzuweisen.
Den Witwen, die als Angestellte usw. bereits laufende Kriegsteue-
rungsbeihilfen oder Kriegst lagen aus landesherrlichen
oder landesherrlich- ständischen Kassen empfangen, sind solche Beihilfen
oder Zulagen auf die ihnen nach dieser Bekanntmachung zustehende
Kriegsbeihilfe anzurechnen.
Vorkommendenfalls haben die betreffenden Behörden dem Vor-
stande der Großherzoglichen Witwen-Institute die Höhe der bewilligten
Kriegsteuerungsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen baldigst mit-
zuteilen.
Der Vorstand der Witwen-Institute und die General-Eisenbahn-
direktion haben dem Großherzoglichen Finanzministerium die Sum-
men der in jedem Vierteljahre gezahlten laufenden Kriegsbeihilfen
für Witwen bis zum 15. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden
Monats anzuzeigen, zuerst am 15. April 1918 bezüglich der in der
Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. März 1918 gezahlten lau-
fenden Kriegsbeihilfen.
III.
Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten Kriegsbeihilfen
sind von der Einkommensteuer befreit.
IV.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Ruhegehalts-
empfänger der Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen
Hofstaats, Marstalls, Hofjagdamts und des Kabinetts und auf die Witwen
von Beamten dieser Verwaltungen.
Schwerin, den 21. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.,