1692 Nr. 224. 1917.
Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die bestehenden Gesetze eine höhere
Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, ee dei elee kine höfer.
stände mit Haft ober mit Gefängnis bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Dezember 1917 in Kraft.
Der stellv. kommandierende General IX. A.-K.
v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917, betreffend polizeiliche über-
wachung des Nach= und Abschubverkehrs im Heimatgebiete.
Auf Veranlassung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist in
Altona eine Nach= und Abschub-Uberwachungsstelle eingerichtet worden. Sie
hat den Zweck, das Heeresgut zu sichern, Diebstähle und Güterberaubungen
aufzudecken oder zu verhindern. Den als Uberwachungsbeamten eingestellten
Militärpersonen, die befugt sind, Zivilkleidung zu tragen, ist vom stellver-
tretenden Generalkommando IX. Armeekorps die Befugnis zur Ausübung
polizeilicher Tätigkeit für den Bereich dieses Korps und die Eigenschaft als
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft verliehen worden.
Auf Ersuchen der Nach= und Abschubüberwachungsstelle Altona werden
die nachstehenden Verfügungen des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps vom 11. August und 24. Oktober 1917 hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 21. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
der Justiz. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.
IIg. Nr. 112 063. Nr. 1611. Atona, den 11. August 1917.
Polizeiliche Aberwachung des Nach= und Rbschubverkehrs
im Heimatgebiet.
(Krm. v. 22. 7. 17 Nr. 1407/7. 17 A E.)
Die täglich zunehmenden Entwendungen und Beraubungen von Nachschub= und
Abschubsendungen haben einen derartigen Um i i
mit allen Mitteln eingeschritten werlen unfang angenommen, daß hiergegen schleunig