Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1692 Nr. 224. 1917. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die bestehenden Gesetze eine höhere 
Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, ee dei elee kine höfer. 
stände mit Haft ober mit Gefängnis bis zu 1500 Mark bestraft. 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Dezember 1917 in Kraft. 
Der stellv. kommandierende General IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917, betreffend polizeiliche über- 
wachung des Nach= und Abschubverkehrs im Heimatgebiete. 
Auf Veranlassung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist in 
Altona eine Nach= und Abschub-Uberwachungsstelle eingerichtet worden. Sie 
hat den Zweck, das Heeresgut zu sichern, Diebstähle und Güterberaubungen 
aufzudecken oder zu verhindern. Den als Uberwachungsbeamten eingestellten 
Militärpersonen, die befugt sind, Zivilkleidung zu tragen, ist vom stellver- 
tretenden Generalkommando IX. Armeekorps die Befugnis zur Ausübung 
polizeilicher Tätigkeit für den Bereich dieses Korps und die Eigenschaft als 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft verliehen worden. 
Auf Ersuchen der Nach= und Abschubüberwachungsstelle Altona werden 
die nachstehenden Verfügungen des stellvertretenden Generalkommandos 
IX. Armeekorps vom 11. August und 24. Oktober 1917 hiermit zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 21. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
der Justiz. des Innern. 
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb. 
IIg. Nr. 112 063. Nr. 1611. Atona, den 11. August 1917. 
Polizeiliche Aberwachung des Nach= und Rbschubverkehrs 
im Heimatgebiet. 
(Krm. v. 22. 7. 17 Nr. 1407/7. 17 A E.) 
Die täglich zunehmenden Entwendungen und Beraubungen von Nachschub= und 
Abschubsendungen haben einen derartigen Um i i 
mit allen Mitteln eingeschritten werlen unfang angenommen, daß hiergegen schleunig
	        
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