Nr. 224. 1944. 1593
Es ist daher notwendig, durch Errichtung eines militärisch organisierten Über-
wachungsdienstes die Nachschub= und Abschubgüter sowie die militärischen Lagerstellen
vor strafbaren Eingriffen im Heimatgebiete zu schützen. - «·
Dieeinheitlicheeitungdieiesbårwachungödienstes,derübetdasganzeHetmats
gebiet ausgedehnt werden soll, liegt in den Händen der Eisenbahn-Abteilung des Kriegs-
ministeriums. Zu ihrer Verfügung werden an den wichtigsten Punkten für den Nach-
schub= und Abschubverkehr in der Heimat Außenkommandos in Stärke von je 1 Offizier,
4 Unteroffizieren oder Gemeinen — im Zivilberuf meist Polizeibeamte — eingerichtet,
die nach besonderen Anweisungen des Kriegsministeriums ihre Tätigkeit ausüben und
mit einem Ausweis des Kriegsministeriums versehen sind.“ ·
I. Allgemeine Anweisung der Außenkommandos.
Jedem Außenkommando ist die Überwachung des Nachschubes für eine ihm be-
stimmt bezeichnete Armee und der Schutz der von dieser Armee eintreffenden
Nachschubgüter innerhalb des Heimatgebietes zugewiesen. Abwehr von Spionage und
Sabotage fallen nicht in den Bereich der Nach= und Abschubüberwachungsstellen.
Der Wirkungskreis der einzelnen Kommandos wird demnach einerseits durch
die Zufahrtstraßen (Eisenbahnen und Wasserstraßen) für die ihnen zugewiesene Armee
näher bezeichnet; er erstreckt sich andererseits auch auf die im Inlande liegenden Lager-
stellen und Sammelpaketämter für die zugeteilte Armee.
Die Tätigkeit der Kommandos ist hiernach nicht durch den Korpzbezirk begrenzt;
ein Übergreifen in andere Korpsbezirke ist vielmehr unvermeidlich und in folge der Not-
wendigkeit des Zusammenwirkens der Außenkommandos untereinander sogar erwünscht.
55 ist nicht die Aufgabe der Außenkommandos, eingehende Untersuchungen krimi-
neller Art zu führen, vielmehr sollen sie in erster Linie Diebstähle und Unterschlagungen
von Nach= und Abschubgütern aufdecken und den Tatbestand kurz feststellen. Alles
Weitere ist Sache der zuständigen Gerichte.
Weitgehende Zusammenarbeit mit allen Behörden und Dienststellen ist unbedingt
erforderlich. Den Überwachungskommandos sind Eingriffe in gensssele nordnungen
oder in den Geschäftsverkehr anderer Dienststellen streng untersagt. Richtiges Takt-
gefühl wird zur Erleichterung der an sich schwierigen Aufgabe und hiermit zum Erfolge
wesentlich beitragen.
II. Rechtliche Stellung der Außen-Kommandos.
Die Angehörigen der Außenkommandos sind Personen des Soldatenstandes und
haben nicht Beamten-Eigenschaft. Sie sind zu vorläufigen Festnahmen und zum Waffen-
gebrauch in den Grenzen der „Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs vom
19. März 1914“ befugt.
Doch bleibt es dem Ermessen der stellvertretenden Generalkommandos überlassen,
den Offizieren und Mannschaften, die zum größten Teil im Zivilberuf schon Polizei-
beamte sind, auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 weitergehende Befugnisse zur Ausübung einer polizeilichen Tätigkeit zu verleihen.
III. Unterstellung der Außen-Kommandos unter die stellv. Generalkommandos.
Die Außenkommandos unterstehen in disziplinarischer und gerichtlicher Hinsicht
den stellvertretenden Generalkommandos, die auch wegen Regelunng wor Bisich
Zahlung der Gebührnisse, Zuweisung eines Geschäftszimmers usw. das Erforderliche
veransassen.