Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1600 Nr. 226. 1917. 
Bekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kors und 
Briketts über 10 Tonnen monatlich im Januar 1918. 
Auf Grund der 85§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des 
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGMBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für 
die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RG#l. S. 193) und unter Abänderung 
der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, 
Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) wird bestimmt: 
§& 1. Zeitpunkt der Meldung. 
Meldungen über Kohlenverbrauch und edarf sind in der Zeit vom I. bis spä- 
testens 5. Januar erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
§ 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
etrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (l = 1000 kg 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff 
oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres= und Marine- 
Verwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und 
Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasser- 
werke, getmesenbahnen! meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr ge- 
sperrt ist, sind meldepflichtig. 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Verbrauchs: 
a) die Staatseisenbahnen; 
b) die Kaiserl. Marine für ihre Bunkerkohlen; 
P) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung 
der Schiffsräume bestimmte Kohle); 
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als 
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen- 
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese 
Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige 
Zechenanlage errichtet sind; 
t) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt- 
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von 
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berühn.
	        
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