1600 Nr. 226. 1917.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kors und
Briketts über 10 Tonnen monatlich im Januar 1918.
Auf Grund der 85§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGMBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für
die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RG#l. S. 193) und unter Abänderung
der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle,
Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) wird bestimmt:
§& 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und edarf sind in der Zeit vom I. bis spä-
testens 5. Januar erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
etrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (l = 1000 kg
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff
oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres= und Marine-
Verwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasser-
werke, getmesenbahnen! meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr ge-
sperrt ist, sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Kaiserl. Marine für ihre Bunkerkohlen;
P) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung
der Schiffsräume bestimmte Kohle);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen-
selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Neben-
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas-
anstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese
Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige
Zechenanlage errichtet sind;
t) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt-
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berühn.