Bedeulung der Reichsjustizgesetze. Sitz des Reichsgerichts. Bürgerl. Gesetzbuch. 147
in die Reichshauptstadt Berlin verlegen wollte, ward im Vundesrate mit 30 gegen
28 Stimmen überstimmt. Die Mehrheit schlug Leipzig als Sitz vor. Dafür halten
gestimmt: Bayern, Württemberg, Sachsen und die Thüringischen Staaten, beide
Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Lippe und Neuß ältere Linie; für Berlin
dagegen Preußen, Baden, Hessen, die Hansestädte, Waldeck und Reuß jüngere Linie.
War schon aus dieser Abstimmung im Bundesrate klar, daß vorwiegend partikularistische
Gesichtspunkte und die Ansicht, das Reichsgericht werde in Leipzig unabhängiger
von den leitenden Einflüssen Preußens sich halten, als in Berlin, die Entscheidung für
Leipzig gegen Berlin herbeigeführt hatten, so ward dies vollends klar bei den Verhandlungen
und bei der Abstimmung im Reichstag am 28. Februar, am 21. und
24. März 1877. Deun hier stimmte die Mehrheit der beiden konservativen Fraktionen
und der Nationalliberalen für Berlin; sie blieben aber in der Minderheit gegen Fortschritt,
Zentrum, Polen, Welfen, Elsässer, Sachsen, welche geschlossen für Leipzig stimmlen
und sich ergänzten durch den größten Teil der Sozialdemokraten und durch die
Minderheit der Nationalliberalen und Konservativen. Gereichte diese Mehrheit also,
zum Teil wenigstens, der gutdentschen Stadt Leipzig nicht gerade zur Ehre, so konnte
sie dagegen mit manchem nationalen Redner der Mehrheit auf ihren bewährten Besitzstand
mit Stolz verweisen, da das Neichsoberhandelsgericht hier von 1870 an seine
unvergleichlich tüchtige Wirksamkeit und Rechtsprechung geübt hatte. Der Bundesrat
trug daher auch kein Bedenken, am 6. April 1877 einstimmig, dem Reichstagsbeschlusse
entsprechend, Leipzig zum Sitze des Reichsgerichts zu bestimmen. Die
„Provinzial-Korrespondenz“ aber schrieb:
„Vor dieser Entscheidung der gesetzgebenden Gewalten des Reiches treten selbswerstäudlich
alle Bedenken zurück, welche während der Erörterung der Frage geltend gemacht worden sind.
An die Sielle aller vorherigen Zweifel tritt die Zuversicht, daß das nunmehr in Leipzig zu errichtende
oberste Gericht, durch welches die gemeinsamen Rechtsinstitutionen des Deutschen Reiches
gekrönt werden, eine Bürgschaft gerechter nationaler Rechtsprechung und ein neuer Miltelpunkt
des gemeinsamen nalionalen Geistes sein werde.“
Während so die deutsche Nechtseinheit eine Fülle reifer, edler Früchte erntete,
war seit 1873 ein erlesener Kreis berühmter deutscher Rechtsgelehrter eifrig und treu
bemüht, auch die edelste Frucht deutscher Rechtseinheit, das gesamtdeutsche bürgerliche
Gesetzbuch, ihrer Vollendung und Reise näher zu führen. Und wenn diese
Niesenarbeit auch Jahrzehnte erfordert und mancher wackere Mitarbeiter, wie Pape und
Windscheid, durch den Tod abberufen werden mag, ehe das große Werk vollendet ist,
so darf Deutschland doch hossen, daß unser Jahrhundert nicht zu Ende geht, ehe auch
dieses Einheitswerk unseres Volkes vollendet sein wird.
Immerhin hatie das Deutsche Reich schon nach 5— 6 Jahren des Bestehens
seine Rechtscinheit in einem Umfange begründet wie wenige seit Jahrhunderten geeinte
Völker. Deun auch manche andere wesentliche Teile dieses Baues waren inzwischen
fertiggestellt worden.
Vor allem das Reichspreßgesetz. Schon der erste Neichstag des Jahres 1871
hatte die Vorlegung dieses Gesetzes gefordert, und die Negierung hatte dasselbe auch
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