1604 Nr. 226. 1917.
brauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes i
r r gehört. Ist ihm vom Reichs-
kohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so 9 diese zu Fiet-
kreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkrenzen.
§ 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs-
kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit #inem beson-
deren Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht
an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieserer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug
seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Haupt-
lieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem
Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über-
lassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage
kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben.
Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben,
as die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen
und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk
„Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die
urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1918 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Licferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6 ),
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (& 67) zu senden. Die Karten für solche
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle"“ zu versehen.
5,10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. "
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seine Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt,
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der nhtrsrill gemäß § 14
u gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die Amiliche
erteilungsstelle von der Belieferung ausschließt. · -