Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1608 Nr. 227. 1917. 
rung der Bestätigungs= und Ausführungsverordnungen vom 17. Mai 1912 und 
vom 28. April 1911 zu den Satzungen jener beiden Witweninstitute, was folgte: 
Die im Jahre 1918 satzungsmäßig fällig werdenden Beiträge 
zu den Kassen Unserer Witweninstitute für Zivil- und Militärdiener 
sowie für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer sollen 
von Unseren Beamten, den Geistlichen und sonstigen Kirchendienern 
sowie von Unseren Domanialschullehrern einstweilen nicht erhoben, 
sondern gestundet werden, indem Wir über eine Regelung der ferneren 
Erhebung der Witwenkassenbeiträge Uns noch weitere Verhandlung 
mit Unseren getreuen Ständen vorbehalten. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 29. Dezember 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
 
	        
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