Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1610 Nr. 228. 1917. 
des zu zahlenden Kostgeldes bis auf weiteres dahin abgeändert worden, daß 
Ziffer 5 Abs. 1 nunmehr lautet: · 
Das für die Zöglinge an die Rettungsanstalt zu zahlende Kostgeld beträgt 
jährlich: 
I. für Knaben: 
a) wenn sie bei ihrer Einlieferung das 10. Lebensjahr nicht vollendet 
haben, von der Einlieferung bis zur Vollendung des 12. Lebens- 
jahres 4 270,—, 
b) für die unter a genannten Knaben von der Vollendung des 12. Le- 
bensjahres ab und für die nach Vollendung des 10. Lebensjahres 
eingelieferten Knaben von der Einlieferung ab bis zu ihrer Konfir- 
mation in der Anstalt 360,—, 
c) für die nach Vollendung des 14. Lebensjahres eingelieferten Knaben 
und für die unter db genannten Knaben von ihrer Konfirmation ab 
M 540, —. 
II. Für Mädchen: 
a) im Falle Ia / 300,—, 
b) im Falle Ib MA 375, —. 
Schwerin, den 27. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburatsches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917, betreffend Goldgeld russisch 
polnischer Arbeiter. 
ie nachstehende Anordnung des Königlichen stellv. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.