1610 Nr. 228. 1917.
des zu zahlenden Kostgeldes bis auf weiteres dahin abgeändert worden, daß
Ziffer 5 Abs. 1 nunmehr lautet: ·
Das für die Zöglinge an die Rettungsanstalt zu zahlende Kostgeld beträgt
jährlich:
I. für Knaben:
a) wenn sie bei ihrer Einlieferung das 10. Lebensjahr nicht vollendet
haben, von der Einlieferung bis zur Vollendung des 12. Lebens-
jahres 4 270,—,
b) für die unter a genannten Knaben von der Vollendung des 12. Le-
bensjahres ab und für die nach Vollendung des 10. Lebensjahres
eingelieferten Knaben von der Einlieferung ab bis zu ihrer Konfir-
mation in der Anstalt 360,—,
c) für die nach Vollendung des 14. Lebensjahres eingelieferten Knaben
und für die unter db genannten Knaben von ihrer Konfirmation ab
M 540, —.
II. Für Mädchen:
a) im Falle Ia / 300,—,
b) im Falle Ib MA 375, —.
Schwerin, den 27. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburatsches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917, betreffend Goldgeld russisch
polnischer Arbeiter.
ie nachstehende Anordnung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.