Nr. 228 1917. 1611
III V 3. Nr. 206 363/5912. Nr. 2484. Altona, den 20. Dezember 1917.
Polnische Arbeiter.
» Es besteht die Vermutung, daß in die Heimat beurlaubte polnische Arbeiter ihre
Ersparnisse aus dem Jahre 1914 in Goldstücken in ihren Kleidern eingenäht über die
Grenze zu bringen versuchen. Die zuständigen Polizeibehörden werden ersucht, sämt-
liche beurlaubten polnischen Arbeiter vor Urlaubsantritt eindringlichst darauf hinzu-
weisen, daß sie bei einem Versuche der Mitnahme von Goldgeld Gefahr laufen, an
den Grenzübergangsstellen zurückgewiesen, an die Arbeitsstelle zurückgebracht und nicht
mehr beurlaubt zu werden und daß sie deshalb etwa noch in ihrem Besitze befindliches
Goldgeld unbedingt vor der Abreise umwechseln lassen müssen. Die Grenzbehörden
sind angewiesen worden, beurlaubte polnische Arbeiter vor dem Grenzübertritt auf den
Besitz von Goldgeld zu überwachen und solchen Leuten, bei denen Goldgeld gefunden
wird, das Geld umwechseln oder zwecks nachträglicher Umwechselung wegzunehmen
und sie an die Arbeitsstelle zurückführen zu lassen.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Meck-
lenburg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Dömitz.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Dömitz durch stadtver-
fassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 28. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburn#isches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Meck-
lenburg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Stavenhagen.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum