Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 228. 1917. 1613 
fossungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der 
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden. 
Schwerin, den 29. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
□) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1917, betreffend den Schiffsverkehr 
innerhalb der deutschen Küste. 
Die nachstehende Ergänzungs-Verordn ung des Königlichen stellvertretenden Ge- 
neralkommandos vom 19. d. Mts., betreffend den Schiffsverkehr innerhalb der 
deutschen Küste, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 28. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
6 L. v. Meerheimb. 
Abw. Nr. 19 597/. Nr. 2468. Altona, den 19. Dezember 1917. 
Ergänzung 
des § 7 der Verordnung vom 18. Juni 1917, betreffend den Schiffsverkehr 
innerhalb der deutschen Küste. — K Bl. Nr. 1229. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich: 
& 7 der Verordnung, betreffend den Schiffsverkehr innerhalb der deutschen Küste 
vom 18. Juni 1917 — Kl. Nr. 1229 — wird wie folgt ergänzt: 
„Die Führer von Schleppdampfern sind verpflichtet, die für die Schiffsunter- 
suchung benötigten Schiffspapiere der von ihnen geschleppten Fahrzeuge (z. B. Schlepp- 
kähne, Leichter stets vor Antritt der Reise zu sich an Bord zu nehmen, sodaß die Vor- 
lage der Papiere des gesamten Schleppzuges durch den Schlepper an die Unter- 
suchungskommission erfolgen kann.“ 
  
v. Falk. 
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