160 Nr. 25. 1917.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Pferdefleisch.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Dezember
1916 über Pferdefleisch — REGBl. S. 1357 — und Ziffer II der dazu erlassenen Aus-
führungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. De-
zember 1916 — Rbl.. S. 1262 — wird bestimmt:
Die Preise für Pferdefleisch dürfen im Kleinhandel bei der Abgabe an den Ver-
braucher folgende Beträge nicht übersteigen:
Für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett. . 1,80 M,
für 1 Pfund Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch,
ohne Knochen . . 1,60 M,
für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere ge-
ringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber "30 MA,
für 1 Pfund Knochen 0,10 M.
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden.
Die Preisfestsetzungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 27. Januar 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(6) Bekanntmachung vom 0. Februar 1917, betreffend Bersammlungen und
Vorträge.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIVI1. Nr. 9929/376. Nr. 201. Altona, den 26. Januar 1917.
versammlungen und vorträge.
Unter Auphebung der bisher erlassenen Verordnungen über Versammlungen und
Vorträge (z. B. KVBl. 1916 Nr. 2604) wird auf Grund von § 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand folgendes bestimmt: