Nr. 29. 1917. 183
Bekanntmachung.
ierdurch werden alle in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und
Mel den o sowie im Fürstentum S und im Gebiete der freien und Hanse-
stadt Lübeck sich aufhaltenden, in den Jahren
1892 bis 1898, sowie 1899 scher Staats
eborenen Landsturm- bezw. Dienstpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats-
lezn. zs anüarm= bein # ichsgen ferre (ohne Rücksicht darauf, ob sie
schon bisher musterungspflichtig waren, bezw. ihrer Musterungspflicht entsprochen haben)
aufgefordert, sich am
Donnerstag, den 22. Februar 1917, 10 Uhr vormittags,
in den Musterungsräumen der Ersatzkommission Lübeck,
Mengstraße Nr. 4,
zur Konskription (Meldung) persönlich einzufinden.
Hierzu sind außer allen Personal= und Militärdokumenten mitzubringen:
1. Ein von der Ortspolizei bestätigter Nachweis über die Dauer des Auf-
enthaltes,
2. zwei gleiche, unaufgespannte Photographien, auf deren Bildfläche die eigen-
händse ünierschri des Landsturmpflichtigen, und auf der Rückseite die Be-
aubigung der Unterschrift und der Personenidentität durch die zuständige
ehörde des Aufenthaltsortes (Polizeiamt, Gemeindevorstand, Gutsobrig-
keit usw.) anzubringen ist. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit werden die
ortsüblichen Preise für die Anfertigung der beiden Photographien ersetzt,
3. von jenen Landsturmpflichtigen, die um Ersatz der Reisekosten bittlich wer-
den, außerdem ein von der Ortsbehörde des Aufenthaltsorts ausgestellter
Nachweis der Mittellosigkeit.
Ausgenommen von der Pflicht zum Erscheinen sind lediglich:
1. Diejenigen, die vom Landsturmdienst noch zur Zeit gültig enthoben sind,
2. die Militärgagisten des Ruhestandes und des Verhältnisses außer Dienst,
3. diejenigen, die erst nach dem 30. November 1916 im Wege der Super-
arbitrierung entweder als Landsturmpflichtige beurlaubt oder entlassen oder
aber aus der gemeinsamen Wehrmacht, der Landwehr oder der Gendarmerie
entlassen worden sind,
diejenigen, die wegen Gebrechen, die zu jedem Dienste untauglich machen,
bereits seinerzeit in der Stellungsliste gelöscht worden sind; der Besitz ein-
facher Bescheinigungen über einen Befund „zu jedem (Landsturm-) Dienste
ungeeignet“ enthebt nicht von der Pflicht zum Erscheinen zur Musterung,
die zum Landsturmdienst mit der Waffe offenkundig nicht Geeigneten (das
sind solche, die mit dem Mangel eines Fußes oder einer Hand, mit Er-
blindung beider Augen, Taubstummheit, Kretinismus, gerichtlich erklärtem
Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn, oder mit sonstigen Geisteskrankheiten
behaltet sind), wenn über das betreffende Gebrechen, bezw. Leiden ein ent-
sprechender Nachweis bei der Musterung vorliegt.
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