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87.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Krast.
L
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 4. Januar
1890, betreffend die Besoldungen der Geistlichen, sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 9. Februar 1893.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
— Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.