Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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87.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Krast.

L

Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das  Gesetz  vom  4.  Januar
1890,  betreffend  die  Besoldungen  der  Geistlichen,  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidruckung  Unseres
landesfürstlichen  Insiegels.

Schloß  Osterstein,  den  9.  Februar  1893.

Im  Namen  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten:
—  Heinrich  XXVII.,  Erbprinz.

Dr.  Vollert.  Engelhardt.  v.  Hinüber.