Nr. 31. 1917. 197
a) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß-
herzogliche Statistische Amt in Schwerin; #
b) von den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) i 1. Großherzoglichen
Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten zunächst an die vorge-
setzten Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämter und Magistrate haben die
Schlußsummen der Ortslisten in eine Zusammenstellung aller Ortschaften ihrer
obrigkeitlichen Bezirke, unter Benutzung der Vordrucke für die Ortslisten zu
übertragen und diese Zusammenstellungen mit den zugehörigen Orts= und Zähl-
bezirkslisten spätestens bis zum 6. März an das Großherzogliche Statistische Amt
einzusenden.
Die Anzeigen sind nicht an das Statistische Amt einzusenden, sondern von
den Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren.
9. Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung
der sämtlichen Listen zu einer Übersicht für das Großherzogtum beauftragt und
hat diese spätestens zum 10. März an das unterzeichnete Großherzogliche Mini-
sterium des Innern, an die Landesbehörde für Volksernährung und an die
Reichskartoffelstelle abzuliefern. Zu demselben Termin hat das Großherzog-=
liche Statistische Amt Zusammenstellungen für die einzelnen Aushebungsbezirke
der Landesbehörde für Volksernährung und den zuständigen Kreisbehörden für
Volksernährung zu übersenden.
Schwerin, den 20. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilunge für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.