Nr. 34. 1917. 227
(0) Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 zur Ausführung der Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuh-
waren vom 28. Februar 1917.
Auf Grund der Bestimmungen in § 18 der Bundesratsverordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick= und Schuhwaren vom
5 dddv 1916 werden für die in der nachfolgend abgedruckten Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 28. Februar 1917 angeordnete Be-
standsaufnahme von Schuhwaren folgende Ausführungsbestimmungen erlassen.
§5 1.
Mit der Ausgabe und Einsammlung der Meldekarten werden die Orts-
obrigkeiten beauftragt.
8 2.
Jeder Meldepflichtige hat seinen Bedarf an Meldekarten und zwar
Eigentümer der zu meldenden Gegenstände die Meldekarten Ia und IIa, alle
sonstigen meldepflichtigen Personen die Meldekarten lb und Ub, bei der für
seinen Wohnsitz zuständigen Behörde (§ 1) rechtzeitig zu erheben und nach
Ausfüllung spätestens am 17. März 1917 an derselben Stelle wieder
abzuliefern.
5 3.
Wer den Vorschriften in § 2 dieser Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt, wird nach § 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom
s t- 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
Schwerin, den 28. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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