250 Nr. 35. 1917.
4) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender,
e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Fabrikate aus Kork (auch ge-
brauchte), soweit in ihnen der Kork in unverändertem Zustande enthalten
und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist (also z. B. nicht Korksteine,
Linoleum, Isoliermittel usw.).
8 2.
Beschlagnahme.
Alle im § 1 aufgeführten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
Über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen (§§P 4
und 5) erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die
mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
8 4.
Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung von Korkholz und Kork-
abfällen der im § 1 a und b aufgeführten Gegenstände zur Erfüllung von Aufträgen
der Heeres= oder Marineverwaltung zulässig.
Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Verwendung der im § lo und d genannten
Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft erlaubt. J
5 5.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen von den im § 1c bis d aufgeführten Gegen-
ständen monatlich bis zu 10 v. H. des bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhan-
enen Vorrats veräußert werden.
86.
Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Melde-
pflicht. Für die Meldepflicht ist der am 1. März 1917 tatsächlich vorhandene Bestand an
meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
Die Meldungen sind an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W. 50,
Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz usw.“"
bis zum 10. März 1917 zu senden.