Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 37. 1917. 265 
11. des Regierungsbezirks Aurich, des die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft 
Amtes Jever und der in Wilhelms= Ostfriesland in Norden, 
haven belegenen Betriebe 
12. des Deutschen Reiches, soweit nicht die Binnenländische Krieg= Fischindustie 
die unter 1 bis 11 bezeichneten Ge-= G. m. b. H. in Berlin C. 2 
biete in Frage kommen 
bezeichnet. 
5l 3. 
Zurwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 werden nach §5 6 Nr. 1 
der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November 1916 
(Rel. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 4. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Februar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 15. Februar 1917. 
Der Reichskommissar für Fischversorgung. 
von Flügge.
	        
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