Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 42. 1917. 283 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 577) der Bekanntmachung 
über Wb’inhn en t Februar 1915 (RG# Bl. S. 54), in Verbindung mit dn 
Mechtras-bekonpbmackungen vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Ok- 
tober 1915 (RBl. S. 684) bestraft wird. 
81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 9. März 1917 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
A. alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt oder mit einem anderen Überzug 
versehen —, die bei folgenden Bauteilen verwendet sind: 
Gruppe 1: Dachflächen, Fenster= und Gesimsabdeckungen, Abdeckungen 
von vorgebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, 
alles in ein facher Ausführung und von einfacher Form; 
Gruppe 2: wie Klasse 1, jedoch in komplizierter (kassetierter, orna- 
mentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form; 
Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren; 
Gruppe 4½ montierten Blitzschutzanlagen; 
B. alle Platinteile: von montierten Blitzschutzanlagen. 
g 3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind alle in § 2 
dieser Bekanntmachung genannten Kupfermengen, welche sich befinden: 
a) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 er- 
folgt ist 
b) an physikalischen und dergleichen nftituten, bei denen wegen der magne- 
tischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer 
verwendet wurde; 
) an Leuchttürmen. 
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben ma 
Gesänguis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können Vorräte, die 
verschwiegen sind, im Urleile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, 4 der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, in 
*"“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
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der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld trafe 
bis zu 3000 C oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 4 6 Monaten Fiel. Ebenso wird be- 
strast, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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