Nr. 42. 1917. 283
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 577) der Bekanntmachung
über Wb’inhn en t Februar 1915 (RG# Bl. S. 54), in Verbindung mit dn
Mechtras-bekonpbmackungen vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Ok-
tober 1915 (RBl. S. 684) bestraft wird.
81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 9. März 1917 in Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
A. alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt oder mit einem anderen Überzug
versehen —, die bei folgenden Bauteilen verwendet sind:
Gruppe 1: Dachflächen, Fenster= und Gesimsabdeckungen, Abdeckungen
von vorgebauten Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen,
alles in ein facher Ausführung und von einfacher Form;
Gruppe 2: wie Klasse 1, jedoch in komplizierter (kassetierter, orna-
mentierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form;
Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren;
Gruppe 4½ montierten Blitzschutzanlagen;
B. alle Platinteile: von montierten Blitzschutzanlagen.
g 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind alle in § 2
dieser Bekanntmachung genannten Kupfermengen, welche sich befinden:
a) in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 er-
folgt ist
b) an physikalischen und dergleichen nftituten, bei denen wegen der magne-
tischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt ausgeschaltet und Kupfer
verwendet wurde;
) an Leuchttürmen.
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben ma
Gesänguis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 bestraft; auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urleile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor-
sätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, 4 der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, in
*"“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
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der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld trafe
bis zu 3000 C oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 4 6 Monaten Fiel. Ebenso wird be-
strast, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.