Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 42. 1917. 286 
Enteig- 
K.K.. vom 1.Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und 
nung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung 
von anderen Zinngegenständen, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die erforder- 
lichen Ausführungsbestimmungen. 
8 8. 
übernahmepreis. 
Für Gruppe 1 bis 3 setzt sich der Ubernahmepreis zusammen aus: 
a) dem Materialpreis für das Kupfer (1,85 -X für das Kilogramm), 
b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (aus- 
schließlich Materialpreis), 
Je) den Kosten für die Abnahme des Kupfers, 
den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung. 
Für Gruppe 4 beträgt der Übernahmepreis 3,20 -X für jedes Kilogramm abge- 
lieserten Kupfers. Für „B7 beträgt der Übernahmepreis 8 -“¾ für jedes Gramm abge- 
lieferten reinen Platins. Diese Übernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die 
abgelieferten in § 2 bezeichneten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung ver- 
bundenen Leistungen. . 
Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengen der Kiassen 1, 
2 und 3 muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint 
eine Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 30° und darunter nicht erforderlich. 
5#9#. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Kupfermengen, für welcher ein besonderer kunstgewerb- 
licher oder kunstgeschichtlicher Wert durch Sachverständige festgestellt wird, die von der 
Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden 
namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Be- 
clagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. Die Befreiung kann durch die 
etall-Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums 
widerrufen werden. 
Andenkenwert oder drohende Verunstaltung entbindet nicht von der Beschlag- 
nahme, Enteignung und Ablieferung. 
8 10. 
Meldepflicht. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Kupfer- und Platinmengen, für welche den 
in § 4 genannten Personen und Betrieben eine Enteignungsanordnung bis 
zum 30. Juni 1917 nicht zugegangen ist, unterliegen der Meldepflicht nach den An- 
weisungen der zuständigen beauftragten Behörde, unbeschadet aller bereits früher er- 
statteten Meldungen. 
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