Nr. 43. 1917. 289
usetzes, detreffend Höchstpreise und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
gearh mit gusiene des Großherzoglichen Ministeriums des Innern bestimmt:
I. Beim Verkauf von Süßwasserfischen im Großhandel dürfen für 50 kg Rein-
gewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden:
Bei Aalen von 1¼ Pfund und darüber 250,—
1½7 77 unter 1½ Pfund bis 1½ Pfund- 200,— „
* „ unter ½ Pfund 130,— „
„ Zander von 1 kg und darüber 220.— „
„ „ unter 1 tea 10,— „
„ Schleien 150,— „
„ Barschen, Karauschen ven- * Pfund ** darüber 10— „
77 1 7½ Pfund 9 100,— 77
» Zechten ... .............130,—,,
„ Karpfen 1925.— „
„ Brachsen von 2 #hind und mebr .. .. . . 90— „
77 * unter 2 Pfun d - - - - « . s 60,— 77
„ Maränen. 70,— „
„ Plötzen, Rotaugen von ½ Pfund und darüber 60,— „
« « « unter *5# Pfund, sowie Siinte, Kaul
barschen 50.— "„
II. Für die gemeinsame Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinverkauf werden
die Gemeinden und Kommunalverhände des Großherzogtums vereinigt.
III. Die Preise für den Kleinverkauf (Verkauf an den Verbraucher) dürfen
folgende Sätze für 1 Pfund nicht übersteigen:
Bei Aalen von 1¼ Pfund und darübern 2,80 M
„ „ unter 1¼ Pfund bis ½ Pfund 2,30 „
« „ unter ½ Pfund . .......1,60,,
„ Zander von 1 kg und darüber 2,50 „
« „ unter 1 kg 2910 „
„ Schleien 1,80 „
„ Barschen, Karauschen von. ½ Pfund und darübber 1,60 „
„ » unter !• Pfund . ·...1,20«
» Karpfen ... .......1,60»
« Kechten 150 „
„ Brachsen von 2 hn un mehr 10110 „
» « unter 2 Pfund 00075 „
„ Maränen . ..0,80,,
„ Plötzen, Rotaugen von ½ Pfund und darüber 0,75 „
„ « » n Pfund sowie Stinten, faul-
barschen 0,65 „
IV. Die von Gemeinden und Kommunalverbänden für den hleinderte fest-
gesetzten Höchstpreise werden aufgehoben; für den Kleinverkauf gelten fortan die unter
II ges Poten Höchstpreise.