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Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, die Vornahme der
zweiten Leichenschau, wo der Vornahme einer zweimaligen Beschau nach den örtlichen Ver-
hältnissen erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, für die Dauer dieser Hindernisse zu er-
lassen. Außerdem unterbleibt die zweite Leichenschau bei gewaltsamen, ihrer Natur nach
jede Wiederbelebung ausschließenden Todesarten und bei todtfaulen Früchten, sowie in jenen
Fällen, in welchen die Leichenöffnung stattgefunden hat.
§. 7.
Die erste Leichenschau ist thunlichst bald nach erfolgtem Tode, wenn möglich innerhalb
24 Stunden, dann in den Fällen des §. 6 Abs. 2 jedenfalls vor Verbringung der Leiche
in das Leichenhaus zu bethätigen. Die zweite Leichenschau hat, soweit möglich, erst kurz
vor der Beerdigung einzutreten.
In jenen Fällen, in welchen nur eine einmalige Leichenschau stattfindet, ist dieselbe
in der Regel nicht vor Ablauf von 7 Stunden und, wenn thunlich, innerhalb 24 Stunden
nach erfolgtem Tode vorzunehmen.
Bei plötzlichen oder verdächtigen Todesfällen, dann in Ansehung der an einer an-
steckenden Krankheit Verstorbenen ist die Vornahme der ersten beziehungsweise einmaligen
Leichenschau möglichst zu beschleunigen.
8. 8.
Jeder Todesfall ist alsbald, oder, wenn der Tod zur Nachtzeit und nicht gewaltsam
erfolgte, spätestens am folgenden Morgen dem Leichenschauer anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vor-
handen oder an der Anzeige behindert ist, Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung
der Sterbefall sich ereignet hat.
Bis zur Ankunft des Leichenschauers ist die Leiche in unveränderter Lage, mit unver-
hülltem Gesicht und frei von beengenden Kleidern zu belassen.
Den von dem Leichenschauer zur Wiederbelebung eines muthmaßlich Scheintodten
allenfalls getroffenen Anordnungen ist pünktliche Folge zu leisten.
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