Nr. 44. 1917. 283
(3) Bekanntmachung vom 5. März 1917, betreffend Bestrafung der Beihilse zur
Fahnenflucht.
Nachstehende Verordnung des Königlihen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 21. Februar d. J. wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
Altona, den 24. Februar 1917.
Beihilse zur Fahnenftucht.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (RGBl. 1915
Nr. 179 S. 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit Folgendes:
1. Wer von dem Vorhaben der Fahnenflucht einer aktiven Militärperson oder
einer Person des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit, zu welcher die Verhütung dieses
Verbrechens noch möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich oder fahr-
lässig unterläßt, hiervon der nächsten Militär= oder Polizeibehörde unverzüglich An-
zeige zu machen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be-
stimmen, für den Fall, daß das Verbrechen der Fahnenflucht begangen oder versucht
worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
2. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher von dem Aufenthalt eines Fahnen=
flüchtigen oder einer Person, welche von ihrer Truppe oder ihrer Dienststellung eigen-
mächtig sich entfernt hat oder vorsätzlich fern bleibt oder den ihr erteilten Urlaub
eigenmächtig überschritten hat und sich verborgen hält oder auf andere Weise der
militärischen Kontrolle sich entzieht, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich
oder fahrlässig unterläßt, der nächsten Militär= oder Pokizeibehörde von deren Auf-
enthalt unverzüglich Anzeige zu machen.
Diese Verordnung findet auch auf Angehörige der bezeichneten Militär-
personen Anwendung. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Die Zivilbehörden werden um weitere Bekanntmachung ersucht.
gez. v. Falk.