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188 Fastnachtsdienstag — Feldmäuse.
Faftnachtsdienstag ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. II).
Feiertage. I. Kirchliche Bestimmungen. Die Anordnung allgemeiner.
Fest= und Bußtage der evangelisch-lutherischen Kirche gebührt dem Landesconsistorium,
bedarf jedoch der Genehmigung der zuständigen politischen
Behörde und, soviel die Aufhebung und Verlegung von F. sowie die
Anordnung außerordentlicher Buß= und F. betrifft, des Vortrags an die
in evangelieis beauftragten Staatsminister. Dem Kirchenvorstande gebührt
die Aufsicht über die würdige Feier der Sonn= und F. (Kirchenges.
vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Pet. 6, §7 Pct. 6, Ges. vom
16. April 1873 S. 374 FS V, Kirchenvorstandsordnung vom 30. März
1868 S. 204 § 189). In der evangelisch-lutherischen Kirche sind als
volle F. der 1. und 2. Feiertag des Weihnachts-, Ostern= und Pfingstfestes,
die 2 Bußtage (s. d.), der Charfreitag (s. d.), das Reformationsfest,
Himmelfahrt und Neujahrstag zu begehen. Der Gründonnerstag
wird als halber F. begangen. Zum Todtenfest (s. d.) ist der letzte
Sonntag im Kirchenjahre bestimmt. Am nächsten bez. vorhergehenden
Sonntage sind Mariä Reinigung, Heimsuchung und -Verkündigung,
Michaelisfest, Johannisfest, Königs Geburtstag (s. d.) und Constitutionsfest
(s. d.) kirchlich zu feiern. Als örtliche F. werden Kirchweihfest (s. d.)
und Erndtefest (s. d.) gefeiert (Rescr. vom 13. Januar 1831 S. 25,
und die später dazu ergangenen Bestimmungen, insbesondere VO. vom
13. Juni 1871 S. 128 und Cod. S. 146). Die sog. beweglichen Feste
sind Ostern, Gründonnerstag, Charfreitag, Himmelfahrt und Pfingsten.
Die F., die in den katholischen Schulen der Oberlausitz außer den beiden
Bekenntnissen gemeinschaftlichen noch als volle F. zu begehen sind,
ingleichen über das Sedanfest, s. Schulferien.
II. Die polizeilichen Bestimmungen s. unter Sonntagsruhe.
Feimen dürfen innerhalb der Gehöfte oder in unmittelbarer Nähe von
Gebäuden dann nicht errichtet werden, wenn dies der Polizeibehörde nach
Maaßgabe der Oertlichkeit gefährlich erscheint (Funke II S. 750). Gegen
das Campiren in F. soll im Wege der Strafandrohung (s. d.) vorgegangen
werden (MVO. vom 24. Juli 1882 im SWB. S. 146 und
in der Zeitschr. f. V. III S. 300).
Feldmäuse. Das Ministerium des Innern hat eine Anleitung zur Vertilgung
der F. bearbeiten lassen, die vom Landesculturrath verbreitet
wird. Die Regierungsbehörden sind angewiesen worden, in den einzelnen
Bezirken auf die Bildung von Verbänden der Flurbesitzer zu gemeinschaftlicher
Vertilgung der F. hinzuwirken (VO. von 1877 im
SW. S. 98, B8KB. S. 21). Auch die Straßenbau= und die Staatseisenbahnverwaltung
soll sich bezüglich der Gräben und Böschungen bei
den gemeinschaftlichen Maaßregeln betheiligen; zu den Kosten hat die
Straßenbauverwaltung bis zu 1. pro ha beizutragen (M. vom
3. März 1879). Bei ungewöhnlich starker Vermehrung der F. soll
den Ortsobrigkeiten gestattet sein, verpflichtete Kammerjäger (s. d.) ausnahmsweise
zu Vertilgung der F. mit gefärbtem Arsenik zu ermächtigen
(VO. vom 19. Januar 1856 S. 5, Anlage zur VO. vom 6. Februar
1895 S. 17 § 18).