Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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188 Fastnachtsdienstag — Feldmäuse. Faftnachtsdienstag ist regulativmäßige Tanzmusik (s. d. II). Feiertage. I. Kirchliche Bestimmungen. Die Anordnung allgemeiner. Fest= und Bußtage der evangelisch-lutherischen Kirche gebührt dem Landesconsistorium, bedarf jedoch der Genehmigung der zuständigen politischen Behörde und, soviel die Aufhebung und Verlegung von F. sowie die Anordnung außerordentlicher Buß= und F. betrifft, des Vortrags an die in evangelieis beauftragten Staatsminister. Dem Kirchenvorstande gebührt die Aufsicht über die würdige Feier der Sonn= und F. (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 5 Pet. 6, §7 Pct. 6, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 FS V, Kirchenvorstandsordnung vom 30. März 1868 S. 204 § 189). In der evangelisch-lutherischen Kirche sind als volle F. der 1. und 2. Feiertag des Weihnachts-, Ostern= und Pfingstfestes, die 2 Bußtage (s. d.), der Charfreitag (s. d.), das Reformationsfest, Himmelfahrt und Neujahrstag zu begehen. Der Gründonnerstag wird als halber F. begangen. Zum Todtenfest (s. d.) ist der letzte Sonntag im Kirchenjahre bestimmt. Am nächsten bez. vorhergehenden Sonntage sind Mariä Reinigung, Heimsuchung und -Verkündigung, Michaelisfest, Johannisfest, Königs Geburtstag (s. d.) und Constitutionsfest (s. d.) kirchlich zu feiern. Als örtliche F. werden Kirchweihfest (s. d.) und Erndtefest (s. d.) gefeiert (Rescr. vom 13. Januar 1831 S. 25, und die später dazu ergangenen Bestimmungen, insbesondere VO. vom 13. Juni 1871 S. 128 und Cod. S. 146). Die sog. beweglichen Feste sind Ostern, Gründonnerstag, Charfreitag, Himmelfahrt und Pfingsten. Die F., die in den katholischen Schulen der Oberlausitz außer den beiden Bekenntnissen gemeinschaftlichen noch als volle F. zu begehen sind, ingleichen über das Sedanfest, s. Schulferien. II. Die polizeilichen Bestimmungen s. unter Sonntagsruhe. Feimen dürfen innerhalb der Gehöfte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden dann nicht errichtet werden, wenn dies der Polizeibehörde nach Maaßgabe der Oertlichkeit gefährlich erscheint (Funke II S. 750). Gegen das Campiren in F. soll im Wege der Strafandrohung (s. d.) vorgegangen werden (MVO. vom 24. Juli 1882 im SWB. S. 146 und in der Zeitschr. f. V. III S. 300). Feldmäuse. Das Ministerium des Innern hat eine Anleitung zur Vertilgung der F. bearbeiten lassen, die vom Landesculturrath verbreitet wird. Die Regierungsbehörden sind angewiesen worden, in den einzelnen Bezirken auf die Bildung von Verbänden der Flurbesitzer zu gemeinschaftlicher Vertilgung der F. hinzuwirken (VO. von 1877 im SW. S. 98, B8KB. S. 21). Auch die Straßenbau= und die Staatseisenbahnverwaltung soll sich bezüglich der Gräben und Böschungen bei den gemeinschaftlichen Maaßregeln betheiligen; zu den Kosten hat die Straßenbauverwaltung bis zu 1. pro ha beizutragen (M. vom 3. März 1879). Bei ungewöhnlich starker Vermehrung der F. soll den Ortsobrigkeiten gestattet sein, verpflichtete Kammerjäger (s. d.) ausnahmsweise zu Vertilgung der F. mit gefärbtem Arsenik zu ermächtigen (VO. vom 19. Januar 1856 S. 5, Anlage zur VO. vom 6. Februar 1895 S. 17 § 18).