Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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83.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  Befolgung  der  Vorschriften  in  §8§  1
und  2  zu  überwachen.  Im  Bezirke  derjenigen  Städte,  welche  von  der  Zuständigkeit  der
Amtshauptmannschaften  ausgenommen  sind,  liegt  diese  Verpflichtung  der  betreffenden
Kreishauptmannschaft  ob.

Diese  Behörden  haben  daher,  sobald  sie  von  einem  beachtenswerthen  Auftreten  forstschädlicher
  Insecten  Kunde  erhalten,  nach  Einholung  sachverständigen  Gutachtens  zu  beschließen,
  ob  die  nach  §§  1  und  2  bereits  ergriffenen  Maßregeln  ausreichend  sind  und,
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  die  Waldeigenthümer,  beziehentlich  die  Inhaber  von  Holzlagerplätzen,
  soweit  nöthig,  unter  Festsetzung  eines  Termins  und  Androhung  einer  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark,  zu  Ausführung  der  nöthigen  Schutz=  und  Vertilgungsmaßregeln
anzuhalten,  im  Falle  der  Nichtbeachtung  des  Termins  aber  die  Ausführung  sofort  auf
Kosten  der  Säumigen  bewirken  zu  lassen.  Rechtsmittel  gegen  solche  Anordnungen  haben
keine  aufschiebende  Kraft.

In  Bezug  auf  fiscalische  Waldungen  haben  die  Amtshauptmannschaften  die  erforderlichen
  Anordnungen  an  die  Revierverwalter  zu  erlassen.

&  4.  Die  Amtshauptmannschaften,  beziehentlich  die  Kreishauptmannschaften  wählen,
sobald  sie  von  einem  beachtenswerthen  Auftreten  forstschädlicher  Insecten  Kunde  erhalten,
unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses,  beziehentlich  des  Kreisausschusses  je  einen  oder
mehrere  forstkundige  Sachverständige;  für  die  Staatswaldungen  üben  die  Bezirksoberforstmeister
  die  Function  der  Sachverständigen  aus.

Die  Ortsbehörden  und  Polizeiorgane  haben,  sobald  sie  von  einem  beachtenswerthen
Auftreten  forstschädlicher  Insecten  Kunde  erhalten,  der  Bezirksamtshauptmannschaft,  beziehentlich
  der  Kreishauptmannschaft  davon  Anzeige  zu  erstatten.

5.  Die  Sachverständigen  sind  befugt,  die  Waldungen  und  Holzlagerplätze  ihres
Bezirks  zu  betreten  und  diejenigen  Untersuchungen  der  Bäume  und  des  Bodens,  sowie
der  Holzvorräthe  vorzunehmen,  welche  nothwendig  sind,  um  sich  von  dem  Vorhandensein
forstschädlicher  Insecten  zu  überzeugen.

Von  jeder  derartigen  Untersuchung  haben  sie  vor  deren  Beginn  die  Ortsbehörde,
beziehentlich  den  Besitzer  oder  Vertreter  des  davon  betroffenen  selbstständigen  Gutes  in
Kenntniß  zu  setzen.  Die  Ortsbehörde  hat,  soweit  thunlich,  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen.


Die  Eigenthümer  des  Waldes  und  der  Holzvorräthe  können  für  die  an  ihrem  Eigenthume
  durch  die  Untersuchungen  etwa  entstehenden  Schäden  eine  Vergütung  nicht  beanspruchen.


66.  Die  Sachverständigen  erhalten  für  ihre  Bemühungen,  Reisekosten  und  sonstige
Auslagen  eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  bestimmende  Vergütung,  welche  auf
die  Staatskasse  übernommen  wird.