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20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten anfallenden
Einnahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und gestempelten Formularien, sowie
der deßfallsigen Abrechnungen mit der Reichshauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich
der Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften
sinngemäße Anwendung zu finden. Die der bayerischen Staatskasse verbleibende, aus dem
in Ziffer 9 oben erwähnten Konto ersichtliche Einnahme aus dem Verkaufe ungestempelter
Formulare, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten
Schlußnoten-Formulare ist am Schlusse jeden Vierteljahrs der Centralstaatskasse abzuliefern.
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährlich einzusendenden Uebersichten (Ziff. 90
der Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths) hat die Generaldirektion der k. b. Posten
und Telegraphen das vorgeschriebene Muster 13 zu verwenden. Die Spalten 3, 5, 8 bis
12 sind leer zu führen.
Bezüglich der rechnerischen Behandlung des Antheils von 2 Prozent für die Erhebungsund
Verwaltungskosten, sowie der Verausgabung der letzteren bei den Postanstalten hat es
bei dem bisherigen Verfahren sein Bewenden.
21. Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Viertel des
Nechnungsjahres aufgekommenen Reichsstempelabgaben haben die Regierungen, Kammern der
Finanzen, sowie die Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen eine Nachweisung
der Einnahmen und Ausgaben an Stempelzeichen im abgelausenen Rechnungsjahre nach dem
in Ziff. 92 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths vorgeschriebenen Muster 14
aufstellen zu lassen und mit jener Uebersicht an das Reichsschatzamt einzusenden.
22. Gleichzeitig mit der Uebersendung der vierteljährlichen Uebersichten und der Nachweisungen
ist auch dem Staatsministerium der Finanzen je ein Exemplar vorzulegen.
Hiebei hat die Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen zugleich den für
ungestempelte Formulare und für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten
gestempelten Schlußnotenformulare vereinnahmten Betrag anzugeben.
23. Soferne die dem Reichs-Schatzamte von den Regierungen, Kammern der Finanzen,
und der Genueraldirektion der k. b. Posten und Telegraphen für das 1. bis 4. Viertel
eines Rechnungsjahrs übersendeten provisorischen Uebersichten in Folge der Revision und
beziehungsweise Superrevision keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen, ist hievon
dem Staatsministerium der Finanzen bis längstens 20. Oktober jeden Jahres Anzeige zu
erstatten, gleichzeitig aber den abrechnenden Kassen Mittheilung zu machen.
Andernfalls ist gemäß Ziff. 90 der Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths eine
definitive Uebersicht über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben nach dem vorgeschriebenen
Muster 13 anfertigen zu lassen und bis längstens 1. November an das Reichs-Schatzamt
einzusenden. Gleichzeitig sind die abrechnenden Kassen behufs Berichtigung ihrer Abrechnungen