Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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20.  Hinsichtlich  der  rechnerischen  Behandlung  der  bei  den  Postanstalten  anfallenden
Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Reichs-Stempelmarken  und  gestempelten  Formularien,  sowie
der  deßfallsigen  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse  haben  im  Allgemeinen  die  bezüglich
der  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Wechselstempelmaterialien  bestehenden  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung  zu  finden.  Die  der  bayerischen  Staatskasse  verbleibende,  aus  dem
in  Ziffer  9  oben  erwähnten  Konto  ersichtliche  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  ungestempelter
Formulare,  sowie  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten
Schlußnoten-Formulare  ist  am  Schlusse  jeden  Vierteljahrs  der  Centralstaatskasse  abzuliefern.

Zu  den  an  das  Reichs-Schatzamt  vierteljährlich  einzusendenden  Uebersichten  (Ziff.  90
der  Ausführungs-Bestimmungen  des  Bundesraths)  hat  die  Generaldirektion  der  k.  b.  Posten
und  Telegraphen  das  vorgeschriebene  Muster  13  zu  verwenden.  Die  Spalten  3,  5,  8  bis
12  sind  leer  zu  führen.

Bezüglich  der  rechnerischen  Behandlung  des  Antheils  von  2  Prozent  für  die  Erhebungsund
  Verwaltungskosten,  sowie  der  Verausgabung  der  letzteren  bei  den  Postanstalten  hat  es
bei  dem  bisherigen  Verfahren  sein  Bewenden.

21.  Als  Beilage  zu  der  vorläufigen  Uebersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des
Nechnungsjahres  aufgekommenen  Reichsstempelabgaben  haben  die  Regierungen,  Kammern  der
Finanzen,  sowie  die  Generaldirektion  der  k.  b.  Posten  und  Telegraphen  eine  Nachweisung
der  Einnahmen  und  Ausgaben  an  Stempelzeichen  im  abgelausenen  Rechnungsjahre  nach  dem
in  Ziff.  92  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  vorgeschriebenen  Muster  14
aufstellen  zu  lassen  und  mit  jener  Uebersicht  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.

22.  Gleichzeitig  mit  der  Uebersendung  der  vierteljährlichen  Uebersichten  und  der  Nachweisungen
  ist  auch  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  je  ein  Exemplar  vorzulegen.

Hiebei  hat  die  Generaldirektion  der  k.  b.  Posten  und  Telegraphen  zugleich  den  für
ungestempelte  Formulare  und  für  die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten
gestempelten  Schlußnotenformulare  vereinnahmten  Betrag  anzugeben.

23.  Soferne  die  dem  Reichs-Schatzamte  von  den  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,
und  der  Genueraldirektion  der  k.  b.  Posten  und  Telegraphen  für  das  1.  bis  4.  Viertel
eines  Rechnungsjahrs  übersendeten  provisorischen  Uebersichten  in  Folge  der  Revision  und
beziehungsweise  Superrevision  keiner  Vervollständigung  oder  Berichtigung  bedürfen,  ist  hievon
dem  Staatsministerium  der  Finanzen  bis  längstens  20.  Oktober  jeden  Jahres  Anzeige  zu
erstatten,  gleichzeitig  aber  den  abrechnenden  Kassen  Mittheilung  zu  machen.

Andernfalls  ist  gemäß  Ziff.  90  der  Ausführungs-Bestimmungen  des  Bundesraths  eine
definitive  Uebersicht  über  den  Ertrag  der  Reichs-Stempelabgaben  nach  dem  vorgeschriebenen
Muster  13  anfertigen  zu  lassen  und  bis  längstens  1.  November  an  das  Reichs-Schatzamt
einzusenden.  Gleichzeitig  sind  die  abrechnenden  Kassen  behufs  Berichtigung  ihrer  Abrechnungen