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An diesen letztgenannten Kosten ist jevoch der vom Käufer aus dem Thiere von jenem
Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen.
Der Verkäufer hat nebst dem Cntschädigung zu leisten, wenn er das Daseyn des
Mangels gekannt hat.
Art. 6.
Ein Anspruch auf Gewährleistung ist nur zuläßig, wenn der Berechtigte innerhalb der
gesetzlichen oder verabredeten Fristen der Art. 1 und 2 Klage erhebt over in dringenden
Fällen (Art. 12) wenigstens den Mangel des Thieres bei Gericht anzeigt, dessen Besichtigung
beantragt und in diesem Falle innerhalb weiterer vierzehn Tage Klage erbebt.
Art. 7.
Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gerichte, bei welchem der Beklagte
seinen ordentlichen Gerichtsstand bat, als auch vor demjenigen, in dessen Bezirk der
Vertrag geschlossen worden, erhoben werden.
Dieser letztere Gerichtsstand gilt, vorbehältlich der durch Staatsverträge festgesetzten
anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausläuder, auch wenn der Beklagte
zur Zeit der Ladung micht im Gerichtsbezirke anwesend ist und keine Vermögensstücke
daselbst besitzt.
Art. 8.
Mit der Ladung auf die Klage ist zugleich und mit möglichster Beschleunigung Tagfabrt
zur Untersuchung ves Thiers anzuordnen.
Die weitere Verhandlung geschiept in abgekürztem Verfahren.
Art. 9.
Die Untersuchung des Thiers geschieht durch den im Gerichtsbezirk angestellten over
nach dem Ermessen des Gerichts durch einen in der Nachbarschaft angestellten geprüften
Thierarzt.
Dem Gericht ist überlassen, je nach Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falls noch einen
oder zwei Sachverständige beizuziehen.
Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverständige ernennen.
Art. 10.
Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thbieres geschieht auf Verlangen einer
Partei oder der Sachverständigen.