Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

38

An  diesen  letztgenannten  Kosten  ist  jevoch  der  vom  Käufer  aus  dem  Thiere  von  jenem
Zeitpunkte  an  gezogene  Nutzen  in  Abzug  zu  bringen.

Der  Verkäufer  hat  nebst  dem  Cntschädigung  zu  leisten,  wenn  er  das  Daseyn  des
Mangels  gekannt  hat.

Art.  6.

Ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  ist  nur  zuläßig,  wenn  der  Berechtigte  innerhalb  der
gesetzlichen  oder  verabredeten  Fristen  der  Art.  1  und  2  Klage  erhebt  over  in  dringenden
Fällen  (Art.  12)  wenigstens  den  Mangel  des  Thieres  bei  Gericht  anzeigt,  dessen  Besichtigung
  beantragt  und  in  diesem  Falle  innerhalb  weiterer  vierzehn  Tage  Klage  erbebt.

Art.  7.

Die  Klage  auf  Gewährleistung  kann  sowohl  vor  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Beklagte
  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  bat,  als  auch  vor  demjenigen,  in  dessen  Bezirk  der
Vertrag  geschlossen  worden,  erhoben  werden.

Dieser  letztere  Gerichtsstand  gilt,  vorbehältlich  der  durch  Staatsverträge  festgesetzten
anderweitigen  Bestimmungen,  insbesondere  auch  für  Ausläuder,  auch  wenn  der  Beklagte
zur  Zeit  der  Ladung  micht  im  Gerichtsbezirke  anwesend  ist  und  keine  Vermögensstücke
daselbst  besitzt.

Art.  8.

Mit  der  Ladung  auf  die  Klage  ist  zugleich  und  mit  möglichster  Beschleunigung  Tagfabrt
  zur  Untersuchung  ves  Thiers  anzuordnen.

Die  weitere  Verhandlung  geschiept  in  abgekürztem  Verfahren.

Art.  9.

Die  Untersuchung  des  Thiers  geschieht  durch  den  im  Gerichtsbezirk  angestellten  over
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  durch  einen  in  der  Nachbarschaft  angestellten  geprüften
Thierarzt.

Dem  Gericht  ist  überlassen,  je  nach  Wichtigkeit  oder  Schwierigkeit  des  Falls  noch  einen
oder  zwei  Sachverständige  beizuziehen.

Die  Parteien  können  durch  Uebereinkommen  andere  Sachverständige  ernennen.

Art.  10.

Die  Oeffnung  und  Zerlegung  eines  todten  Thbieres  geschieht  auf  Verlangen  einer

Partei  oder  der  Sachverständigen.