12.4 A usführuugs-Bostimmungen der lkinzelu-Stauten.
Reuss jüngerer Linie, Verordnung vom 12. April 1875, & 15:
gleichlautend wie Grossherzogthum Sachsen.
Schaumburg-Lippe, Verordnung vom 24. Februar 1875, 8.7 Absch. 4:
„Zur Vornahme der Vorinpfung kann sich der Impf-Arzt geeignete Kinder
durch Vermittlung des Gemeinde-Vorstandes in seiner Wohnung zu einem mit
Leizterem zu verabredenden "Termine vorführen lassen. Der Inpf-Arzt ist
bei der Auswahl der Vorimpflinge auf diejenigen Kinder, welche im öffentlichen
Termin geimpft werden sollen, beschränkt, im Uebrigen aber unbeschränkt,
Die Kosten der Sistirung der Vorimpflinge hat der betreffende Impf-Bezirk,
resp. die zu demselben gehörenden Gemeinden, zu tragen“,
Lippe, Verordnung vom 21. April 1875, &, 6:
„Zum Zweck der Vorimpfung steht es dem Impf-Arzt frei, aus den impfpflichtigen
Kindern einige nach Auswahl in einem Vor-Termine zu impfen und von
ihnen die Lymphe für die übrigen zu entnehmen. Der Abnahme der Lymphe,
bis au 2 uneröffnet zu lassenden Pusteln, darf sich Niemand widersetzen oder
entziehen“.
Elsass-Lothringen, Verordnung vom 6. April 1875, $. 8 Absch. 2:
„Bei Mangel an Impfstoff sind die Impf- Aerzte ermächtigt, um von geimpften
Kindern Impfstoff zu erlangen, eine Vergütung von 3 M, gegen Ersatz aus Landesmitteln
auszuzahlen“,
IV. Die Technik der Impfung.
(Vgl. Seite 113 Sachsen: Instruktion für die Impf- Aerzte.)
1. Der Orts-Vorstand ete. des zum Impfen bestimmten Ortes hat für ein
geräumiges, helles und in der rauhen Jahreszeit gehörig erwärmtes Lokal zur
Vornahme der Impfungen und Vorstellung der Impflinge zu sorgen und das
ausgewählte Lokal dem Impf-Arzte, sowie den Vorständen der übrigen Gemeinden,
welche nach jenem Orte impfpflichtig sind, vor dem 1. Mai jedes
Jahres anzugeben. (Koburg-Gotha, Verord. $ 2.)
2. Die Impf- und Revisions-Termine für die erste Impfung werden in
einem von der Gemeinde zu stellenden geeigneten Lokale in Gegenwart eines
Vertreters des Gemeinde-Vorstandes abgehalten. Die Wiederimpfung und die
ihr nachfolgende Revision findet unter Sonderung der Geschlechter
und in Anwesenheit eines Lehrers oder einer Lehrerin statt und kann in einer
geeigneten Räumlichkeit der betreffenden Schule vorgenommen werden. (Grossherzogthum
Hessen, Verord. S 4.)
3. Die öffentliche Impfung ist an dem hiefür festgesetzten Tage von
dem Impf-Arzt vorzunehmen und zwar von Arm zu Arm. Die Impf-Lympbe
soll womöglich von Blattern zum ersten Male Geimpfter und darf nur ausnalmsweise
von Blattern wiederholt Geimpfter genommen werden, und zwar
in letzterem Falle nur von vollkommen entwickelten Blattern. (Baiern, Verord.$ 9.)
Zur erstmaligen Impfung (Vaceination) darf eine von Wiedergeimpften
(Revaceinirten) stammende Impf-Lymphe niemals, zur zweiten Impfung (Revaceination)
ausnahmsweise und in dem Fall verwendet werden, wenn sie von
vollständig entwickelten Revaccine-Pusteln gesunder Individuen cıtnommen
und ohne jegliche Vermischung und Veränderung von Arm zu Arm übertragen
werden kann. (Württemberg, Verord. 5. 10.)
Die Abimpfung von Revaccinirten ist verboten ım Grossherzogthum Sachsen-Meiningen,
Verord. $. 17, Sachsen-Altenburg, Verord. 5. >, Schwarzburg-Sonderhausen,
Verord. $. 17, in Reuss älterer und ] üngerer inie, m
Schaumburg-Lippe, Verord. $. 7. In Waldeck lautet die bezügliche Bestimmung
(Verord. 8. 12 £.): oo \ .
„Es muss als Regel gelten, dass; von Wiedergeimpften, sowie von geimpften
Erwachsenen und von geimpften Kindern vor dem 4. Lebeusmonate
kein Impfstoff zu entuchmen ist“.
4. Die Verwendung von konservirter oder von Glyzerin-Lymphe
ist nur in Ausnalimsfällen zulässig. (Baiern, Verord. $. 9.) Die Verwendung