Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 50. 1917. 345 
Vorräte, die sich am Stichtag (5 4) nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von gsichoem Kichtan 2 von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). · » ·» 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines 
Dritten übergeben hat. 4 
§* 4. 
Stichtag, Meldefrift, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 15. März (Stichtag) sowie des 
15. September (Stichtag) eines jeden Jehres vorhandene Bestände an meldepflichtigen 
Gegenständen maßgebend. 
Die erste Meldung hat bis zum 1. April 1917, die späteren Meldungen haben 
bis zum ersten Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen. 
Die Meldungen sind an die 
Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
Berlin W. 9 
zu ersatter Leipziger Platz 17 
rstatten. 
Erreichen die Vorräte an den in § 2 bezeichneten Gegenständen nach dem Stich- 
tage die meldeplichtigen Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an 
die vorbezeichnete Stelle zu erstatten. 
86. 
Art ber Melbung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei 
der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter An- 
gabe der Vordrucknummer Bst. 1247 b anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Adresse zu versehen. 
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der ge- 
stellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Ubersendung der 
Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: 
„Betrifft Drogenmeldung“. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren ang geabscheit. 
5 6. 
Lagerbuchführung. 
Jeder Hemäß § 3 Meldepflichtige hat über folgende Gegenstände: 
1. Salvarsan, « 
2. Neo-Salvarsan 
3. Chinin und Chininsalze, 
4. Bromkalium,
	        
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