Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

346 Nr. 50. 1917. 
. Bromnatrium, 
. Morphin und Morphinsalze, 
. Kodein und e 
Kokain und Kokainsalze, 
u Perubalsam, 
10. Acetylsalicylsäure, 
11. Aspirin, 
12. Pyramidon 
ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen 
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein 
derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten. 
Beaufirgten Beamten der Polizei oder Militärbehörden ist jederzeit die Prü- 
fung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde- 
pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind. 
—S# 
§*5 7. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Medizinalabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
Berlin W. 9 
Leipziger Platz 17 
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Koe des Briefes den Ver- 
merk tragen: 
„Betrifft Drogenmeldung“. 
8. 8. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 in Kraft. 
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Bekanntmachung Bst. I. 308/12. 15. K. R.A, 
betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und Erzeugnissen aus 
Drogen, vom 20. Januar 1916 aufgehoben. 
Altona, den 15. März 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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