Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  51.  1917.  351

Bekanntmachung

über  den  Absatz  von  Krabben.
Vom  7.  März  1917.

Auf  Grund  des  §  2  der  Bekanntmachung  über  die  Beaussichtigung  der  Fischversorgung
  vom  28.  Nodember  1916  (RGBl.  S.  1303)  wird  folgendes  bestimmt:

81.

Der  Absatz  von  Krabben  (Garnelen),  die  in  den  im  §  2  bezeichneten  Küstengebieten
  gelandet  werden,  darf  nur  mit  meiner  Genehmigung  oder  der  Genehmigung
der  nach  2  zuständigen  Stelle  erfolgen.  »

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  den  Weiterabsatz  von  Krabben,  die
mit  Genehmigung  der  zuständigen  Stelle  abgesetzt  sind.

 

§*  2.
Als  zuständige  Stellen  im  Sinne  des  §  1  werden  bezeichnet  für  Krabben,  die  gelandet
  werden  im  Gebiet:
1.  der  schleswig-holsteinischen  Ostsee=  die  Schleswig-Holsteinische  Fischhandelsküste
  gesellschaft  m.  b.  H.  in  Kiel,

der  schleswig-holsteinischen  Westküste,  die  Schleswig-Holsteinische  Kriegs-Schalder
  nordfriesischen  Inseln  und  des  tier-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Büsum,
Nordufers  der  Elbe  mit  Ausnahme
x  Stadtgebietes  von  Hamburg  und

tona

.  des  Südufers  der  Elbe,  im  Stadt=  die  Muscheleinkaufs-Genossenschaft  e.  G.  m.
gebiet  von  Kamburg  und  Altona  so-  b.  H.,
wie  an  der  Nordseeküste,  von  der  Elbmündung
  bis  Kappel  (Bezirk  Stade)

von  Kappel  (Bezirk  Stade)  bis  zur  die  Muschelvertriebsgesellschaft  „Unterweser“
Grenze  der  oldenburgischen  Amter  m.  b.  H.  in  Geestemünde,
Jever  und  Varel

von  der  Grenze  der  oldenburgischen  die  Fisch=  und  Muschel-Vertriebsgesellschaft
Amter  Jever  und  Varel  bis  zur  hol-  „Ostfriesland"  m.  b.  H.  in  Norden.
ländischen  Grenze

8  3.

Wer  Zubereitungen  von  Krabben  (Krabbenkonserven)  herstellt,  darf  die  Zubereitungen
  nur  mit  Genehmigung  der  nach  §  4  zuständigen  Stelle  absetzen.

 

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