356 Nr. 52. 1917.
II. bei Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung
a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Orts-
obrigkeit, im Gebiet der Ritterschaft die auf Grund der Verord-
nung vom 6. August 1914 (Röl Nr. 57) bestellten Kommissare,
b) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen
sollen (Wander-Vorführungen):
das unterzeichnete Ministerium.
III. bei allen Veranstaltungen im Auslande
das unterzeichnete Ministerium.
Sammlungen und Werbungen innerhalb eines Personenkreises, dessen
Mitglieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören,
bedürfen lediglich der Erlaubnis des betreffenden Ministeriums oder bei Reichs-
Verwaltungen des betreffenden Ressortchefs, der die Erlaubnisbefugnis auf
ihm unterstellte Provinzialbehörden übertragen kann.
Für Kirchenkollekten sowie für Sammlungen und Werbungen, die von
Geistlichen oder kirchlichen Oberen für kirchliche Zwecke in ihren Bezirken ver-
anstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den gel-
tenden Bestimmungen.
Die Entscheidungen des unterzeichneten Ministeriums sind endgültig.
§5 2.
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und
von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt.
Die Anträge sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
83.
Dem Antrage sind — abgesehen von den Fällen des § 10 — folgende
Unterlagen beizufügen:
1. Geschäftsplan des Unternehmens,
. Form der Ankündigung,
. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Wohlfahrtszwecks,
Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck
Verwendung finden sollen,
. genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu be-
stimmen hat, nach Name und Sitz,
Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt
werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Wohlfahrts-
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