Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

356  Nr.  52.  1917.

II.  bei  Veranstaltungen  zur  Unterhaltung  und  Belehrung
a)  sofern  sie  auf  ein  und  denselben  Ort  beschränkt  bleiben,  die  Ortsobrigkeit,
  im  Gebiet  der  Ritterschaft  die  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  6.  August  1914  (Röl  Nr.  57)  bestellten  Kommissare,
b)  sofern  die  Veranstaltungen  an  verschiedenen  Orten  erfolgen
sollen  (Wander-Vorführungen):
das  unterzeichnete  Ministerium.
III.  bei  allen  Veranstaltungen  im  Auslande
das  unterzeichnete  Ministerium.

Sammlungen  und  Werbungen  innerhalb  eines  Personenkreises,  dessen
Mitglieder  ausschließlich  einer  staatlichen  oder  Reichs-Verwaltung  angehören,
bedürfen  lediglich  der  Erlaubnis  des  betreffenden  Ministeriums  oder  bei  Reichs-Verwaltungen
  des  betreffenden  Ressortchefs,  der  die  Erlaubnisbefugnis  auf
ihm  unterstellte  Provinzialbehörden  übertragen  kann.

Für  Kirchenkollekten  sowie  für  Sammlungen  und  Werbungen,  die  von
Geistlichen  oder  kirchlichen  Oberen  für  kirchliche  Zwecke  in  ihren  Bezirken  veranstaltet
  werden,  bewendet  es  hinsichtlich  der  Erlaubniserteilung  bei  den  geltenden
  Bestimmungen.

Die  Entscheidungen  des  unterzeichneten  Ministeriums  sind  endgültig.

§5  2.
Die  Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  sind  schriftlich  einzureichen  und
von  dem  Unternehmer  zu  unterschreiben.  Die  Erlaubnis  wird  schriftlich  erteilt.
Die  Anträge  sind  bei  der  zuständigen  Genehmigungsbehörde  einzureichen.

83.
Dem  Antrage  sind  —  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  10  —  folgende
Unterlagen  beizufügen:
1.  Geschäftsplan  des  Unternehmens,
.  Form  der  Ankündigung,
.  genaue  Bezeichnung  des  in  Betracht  kommenden  Wohlfahrtszwecks,
Angabe,  in  welcher  Weise  die  aufkommenden  Mittel  für  diesen  Zweck
Verwendung  finden  sollen,
.  genaue  Bezeichnung  der  Stelle,  die  über  diese  Verwendung  zu  bestimmen
  hat,  nach  Name  und  Sitz,
Angabe,  welcher  Betrag  oder  Anteil  dem  Wohlfahrtszweck  zugeführt
werden  soll,  bei  Sammlungen  usw.,  die  für  mehrere  Wohlfahrts- 



S  Or  #  O