Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

362  Nr.  53  1917.

an  die  Ortsbehörde  übergibt.  In  letzterem  Fall  werden  die  Meldekarten  der  Hilfsdienstpflichtigen
  portofrei  befördert,  sofern  der  Briefumschlag  den  Vermerk  „Heeressache,  Hilsfdienstpflichtigen-Meldung“
  trägt  und  offen  zur  Abgabe  am  Schalter  gelangt.

Alle  Meldenden  erhalten  die  Vestätigung  ihrer  Meldung,  gleichgurts,  ob  diese
schriftlich  oder  mündlich  erfolgt  ist,  durch  Aushändigung  des  zu  stempelnden  Abreißstreifens
  der  Meldekarte.  ’

Hilfsdienstpflichtige  mit  keinem  festen  Wohsiz  melden  sich  am  27.  März  1917  bei
der  Ortsbehörde,  in  deren  Bezirk  sie  sich  an  diesem  Tage  aufhalten.

3.  Nicht  meldepflichtig  sind  die  Personen,  die  mindestens  seit  dem  1.  März  1917
selbständig  oder  unselbständig  im  Hauptberuf  tätig  sind
·  1.  im  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder  Kirchendienste,
in  der  öffentlichen  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,
als  Arzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,
in  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,
in  der  See=  oder  Binnenfischerei,
in  der  See=  oder  Binnenschiffahrt,  *5
im  Eisenbahnbetrieb  einschl.  des  Betriebs  der  Klein=  und  Straßenbahnen,
auf  Werften,  «
.inBerg-Itanüttenbetrieben,
in  der  Pulver-,  Sprengstoff-,  Munitions=  oder  Waffenfabrikation,
.  Zißerebbem  (nach  Angabe  der  Kriegsamtsstellen)  in  folgenden  kriegswichtigen
etrieben:

m

—  —

4.  Gibt  nach  dem  15.  März  1917  ein  bisher  nach  Ziffer  3  von  der  Meldepflicht
Befreiter  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle,  so
hat  er  sich  spätestens  am  dritten  darauffolgenden  Werktage  bei  dem  (Magistrat,  Gemeindevorstand)
  unnn  persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausfüllung  der
Meldekarte  erforderlichen  Angaben  zu  machen.  Bei  einem  Wechsel  des  Wohnorts  hat  die
Meldung  bei  der  Meldestelle  des  neuen  Wohnorts  zu  erfolgen.  Sie  kann  auch  schriftlich
unter  ordnungsmäßiger  Ausfüllung  der  vorgeschriebenen  Karte  innerhalb  von  drei
Tagen  erfolgen.

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher  nach  Ziffer  3  von  der  Meldepflicht
Befreiter  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit  bei  ihm  aufgibt,  dieses  bis  zum  dritten  darauffolgenden
  Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse  mitzuteilen.  Der  Einberufungsausschuß
  für  befindet  sich  ......  .....  ..  .  ...

Gibt  ein  in  die  Liste  Aufgenommener  seine  bisherige  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er
seine  Beschäftigungsstelle  oder  seine  Wohnung,  so  hat  er  dieses  spätestens  am  dritten

arauffolgenden  Werktag  dem  Einberufungsausschuß  für  EE  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Straße,
mitzuteilen.  Dabei  ist  die  neue  Tätigkeit,  Beschäftigungsstelle  oder  Wohnung  anzugeben.

5.  Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  wird  bestraft,  wer  bei  der  Meldung  (§8§  2,  3,  6  Abs.  1)  wissentlich  unwahre  Angaben
  macht.