Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  56.  1917.  375

ilfsdienst-Meldestellen  eingerichtet  werden.  Die  Hilfsdienst-Meldestellen  werden  im
Alsbiens  e  ves  den  Zentral-Auskunftsstellen  bei  Gemeinden  oder  Staatsbehörden
oder  bereits  bestehenden  Arbeitsnachweisen  angegliedert.  Die  Zentral-Auskunftsstelle
regelt  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  den  Geschäftsverkehr,  Meldepflicht  usw.
der  Hilfsdienst-Meldestelle.  ç  ·

2.DieKokvaerordnungNr.1701(K.V.B.Nr.70)vom29.Aprtl1916w1rd
wie  folgt  ergänzt:  *•.•

Die  sämtlichen,  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  haben  die  in  der
angeführten  K.  V.  vom  29.  April  1916  vorgeschriebenen  Meldungen  entziffert  und  zwar
sowohl  in  bezug  auf  die  Arbeitnehmer  als  auf  die  Arbeitgeber  vom  15.  Februar  d.  Is.
ab  zu  machen.  Die  näheren  Angaben  über  die  Entzifferung  bestimmt  die  einzelne
Zentral-Auskunftsstelle,  welche  auch  den  Arbeitsnachweisen  entsprechende  Muster  zugehen
  lassen  wird.  Alle  Erledigungen  von  Meldungen,  für  die  der  zuständigen  zentraluskunftsstelle

  eine  Entzifferung  eingesandt  ist,  sind  von  den  Arbeitsnachweisen  und
Hilfsdienst-Meldestellen  regelmäßig  mitzuteilen.  Die  Ausnahme  der  Ziffer  3  der  K.  V
vom  29.  April  1916  für  Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,  technische  und  Büroangestellte
  kommt  in  Fortfall.  Die  Auskunftspflicht  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler
Ziffer  4  kann  nach  Anweisung  der  Zentral-Auskunftsstelle  auch  auf  weibliche  Personen
erstreckt  werden.  Anfragen  der  Arbeitsnachweise  und  Hilfsdienst-Meldestellen  sind  nur
an  ihre  zuständige  Zentral-Auskunftsstelle  zu  richten.  Für  die  Hilfsdienst-Meldestelle
des  Fürstentums  Lübeck  ist,  wie  bereits  für  die  bestehenden  Arbeitsnachweise  derselben,
die  Zentral-Auskunftsstelle  Schleswig  zuständig.

Die  Strafbestimmungen  der  Ziffer  5  der  K.  V.  vom  29.  April  1916  gelten  auch
für  die  in  dieser  Verordnung  getroffenen  Bestimmungen.

3.  Die  Zentral-Auskunftsstellen  erhalten  ihre,  für  sie  maßgebenden  Anweisungen
durch  die  Kriegsamtsstelle  Altona.  Die  unter  Ziffer  6  der  Verordnung  vom  29.  April
1916  erwähnten  Meldungen  sind  in  Zukunft  in  den  von  der  Kriegsamtsstelle  festzusetzenden
  Fristen  der  Kriegsamtsstelle  Altona  unmittelbar  zu  erstatten.

4.  Die  Obersten  Zivilbehörden  des  Korpsbezirks  werden  ersucht,  die  Errichtung
der  Hilfsdienst-Meldestellen  im  Einvernehmen  mit  den  Zentral-Auskunftsstellen  zu  veranlassen;
  sie  werden  um  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  gebeten.

Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Februar  1917  in  Kraft.

v.  Falk.