Abschnitt III. Verlust der Invaliden-Pension. 225
a) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger
Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer Dauer
in Höhe des gewährten Diensteinkommens;
0) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegs-
verraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse vor einem Civil-
gericht die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen
Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange
der Pensionär sich im Auslande aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt
ist. Die einbehaltene Pension wird ausgezahlt, wenn der Pensionär
rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer Strafe als Zuchthaus
verurtheilt ist oder dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender
Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere
Folge gegeben wircd.
§. 102. Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension ausschließlich der
Pensions= und Verstümmelungszulagen ruht:
a) während des Aufenthalts in einem Invaliden-Institut;
b) während des Aufenthalts in einer militärischen Kranken-, Heil= oder
Pflegeanstalt; die Pension kann jedoch in dergleichen Fällen denienigen
Invaliden, welche die Ernährer von Familien sind, nach Bedürfniß
ganz oder zum Theil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie
gewährt werden;
J) bei allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienst mit Ablauf
des sechsten Monats, welcher auf denjenigen Monat!) folgt, in dem die
Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat.
8. 103 (in der Fassung Ges. 22. Mai 1893). Erreicht das Dienstcinkommen
eines im Civildienst angestellten oder beschäftigten Pensionärs nach Abzug des
etwa miteinbegriffenen Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse nicht den
doppelten Betrag der Invalidenpension, ausschliesslich der Pensions- und Ver-
stümmelungszulagen; oder
a) bei einem Feldwebel nichtt 1200 Mk.
b) bei einem Sergeanten oder Unteroffizier nicht 900
c) bei einem Gemeinen nicht 600 „
d) bei einer Militärperson des Unteroffizierstandes, welche
sich mindestens zwölf Jahre im aktiven Militärdienst be-
funden hat, nicht. 1400
so wird dem Pensionär, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension bis
zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze belassen.
§. 104. Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines Pen-
sionärs im Civildienst darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach §. 102
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1) Derjenige Monat, in welchem die Anstellung ihren Anfang genommen, kommt
nicht in Betracht — ein Invalide, welcher vom 1. April ab im Civildienst beschäftigt
wird, hat also seine Pension bis ult. Oktober des betreffenden Jahres neben dem
Civildienst-Einkommen zu empfangen, Res. 25. Juni 1872 (M. Bl. 1873 S. 26).
Bei nur diätarischen Beschäftigungen von Invaliden im Civildienst ist jedes
Aufhören einer derartigen Beschäftigung (unter gleichzeitigem Wegfall des Einkommens)
materiell einem Ausscheiden aus dem Civildienste und jede Wiederaufnahme derselben
einer Wiederanstellung gleich zu achten. Hieraus ergiebt sich einerseits, daß dem In-
validen, welcher im Laufe eines Monats aus einer diätarischen Beschäftigung tritt, die
Penfion für den Monat des Ausscheidens wieder voll zu gewähren ist, weil das Pensions-
Bezugsrecht desselben mit dem Aufhören der Beschäftigung im Civildienst wieder auf-
lebt, die Pensionen aber nur in vollen Monatsbeträgen zahlbar sind. Andererseits
ist es eine Konsequenz des obigen Grundsatzes, daß das in §. 102 ad c gewähr-
leistete 6 monatliche Pensionsbezugsrecht mit jeder Wiederaufnahme der Beschäftigung
im Cirildienst (unter der im §. 104 festgesetzten Beschränkung) von Neuem auhebt,
Res 10. März 1893.
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 15